Wenn eine Versicherungsmaklerin* (oder Versicherungsmakler, *wegen der Gesellschaftsform sprechen wir im weiteren aber nur von der weiblichen Form) zu einer Schadenersatzzahlung von über EUR 5.000.000,00 verurteilt wird, erweckt allein schon die besondere Schadenhöhe große Aufmerksamkeit.

 

Geht diese Schadenhöhe über die vertraglich bestehende Versicherungssumme hinaus und wie kann das sein? Greift nicht eventuell auch eine Haftungsbegrenzungsklausel der Versicherungsmaklerin durch ihren Maklervertrag?

Das Besondere an der Entscheidung des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 413 HKO 27/20 ist aber, dass der Maklerin eine Betreuungspflichtverletzung vorgeworfen wird, für die sie nach § 63 VVG haften soll.

Zuletzt war dann noch die Frage zu klären, ob die zuvor entstandenen vergeblichen Prozesskosten auf Deckungsschutz in Höhe von immerhin € 259.449,69, die die Kundin zur Geltendmachung des Deckungsanspruches gegenüber dem Versicherer aufgewendet hatte, als Schadenersatzposition gegenüber der Versicherungsmaklerin geltend gemacht werden können?

Schauen wir uns einmal die wesentlichen Stationen des Sachverhaltes an, die ich für Sie stark verkürzt wiedergebe:

  1. SACHVERHALT

Die Versicherungsnehmerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe im Rahmen dessen sie unter anderem mobile Kontrolldienste durchführt und Werk- und Objektschutz übernimmt. Seit dem 01.01.2008 war die Versicherungsnehmerin im Rahmen einer allgemeinen Haftpflichtversicherung versichert. Am 16.02.2015 schloss die Versicherungsnehmerin mit der Versicherungsmaklerin einen Maklervertrag.

In dem bestehenden Versicherungsvertrag wurden Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch […] Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer […] ausgeschlossen.

Auch die Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen wurde hinsichtlich der Ersatzleistung auf EUR 1.000.000,00 je Versicherungsfall, EUR 2.000.000,00 für alle Schäden eines Versicherungsjahres begrenzt, mit einer Selbstbeteiligung von 10%.

Die Versicherungsnehmerin schloss dann ab September 2016 drei „Alarmüberwachungsverträge“. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Klägerin zum Verschluss der Flutschutztore.

Jedenfalls hatte am 20.10.2016 eine Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin die „Hochwasserverträge“ mit den neuen Kunden an die Maklerin weitergeleitet. Hier habe es seitens der Versicherungsmaklerin keine Reaktion gegeben, die „Hochwasserverträge“ mit den neuen Kunden nicht zu unterzeichnen.

Am 27. Dezember 2016 kam es dann zu erheblichen Schäden, da im Rahmen eines Hochwassers wegen mangelhaften Verschlusses der Flutschutztore Wasser in die zu schützenden Objekte eingedrungen war.

Der Versicherer versagte die Haftpflichtdeckung mit der Argumentation, dass über die Klausel § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB Ansprüche ausgeschlossen sind, da es sich um einen Überschwemmungsschaden handelte, der nicht ausdrücklich mitversichert war.

Zu erwähnen ist wohl auch, dass die Versicherungsmaklerin den Versicherungsvertrag zum 01.01.2017 umdecken wollte und dass das Angebot des künftigen Versicherers auch den Versicherungsschutz für den Verschluss von Flutschutztoren enthielt.

Die Versicherungsnehmerin klagte also nunmehr vor dem Landgericht Hamburg gegen die Versicherungsmaklerin auf Feststellung der Freihaltung dieser über eine Haftpflichtversicherung versicherbaren Schadenersatzansprüche der Objekteigentümer durch das unzureichende Verschließen der Flutschutztore.

  1. UMFANG DER BETREUUNGSPFLICHT

Fraglich ist also, ob die Versicherungsmaklerin eine Beratungspflicht verletzt hat und vollumfänglich für diesen Millionen-Schaden selbst einstehen muss?

Der Versicherungsmaklerin wurde eine unzureichende Risikoanalyse schon mit Abschluss des Maklervertrages vorgeworfen. Außerdem habe sie eine Erkundigungs- und Informationspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin. So habe es die Maklerin unterlassen, zu Beginn des Mandates und fortlaufend eine Analyse der aktuellen Situation mit dem Ziel der vollständigen Abdeckung der mit dem Betrieb verbundenen Risiken vorzunehmen. Es komme hinzu, dass jedenfalls die Dokumentation einer solchen Analyse fehle, was dazu führe, dass die Versicherungsmaklerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der angeblichen Maßnahmen treffe.

Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsmaklerin weitgehende Pflichten habe:

Die Versicherungsmaklerin habe für den Kunden einen individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz zu versorgen, von sich aus das Risiko zu untersuchen und ungefragt über ihre Bemühungen zu unterrichten. Im Rahmen der laufenden Betreuung muss eine Versicherungsmaklerin das versicherte Risiko überwachen und der Versicherungsnehmerin bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken (vgl. Sachwalterentscheidung BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83; BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 19.05.2017 – 10 U 53/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2011 – 3 U 192/10). Diese Pflichten hat die Versicherungsmaklerin verletzt, indem sie das Risiko des „Flutschutzes“ nicht versichert hat (LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 – AZ: 413 HKO 27/20).

Denn jedenfalls bei Abschluss der „Flutschutzverträge“ in 2016 hätte sie die mangelnde Deckung des Versicherungsschutzes erkennen und auf dieses hinweisen müssen.

Grundsätzlich hat die Versicherungsmaklerin das versicherte Risiko selbstständig zu überwachen. Allerdings muss sie nur dann tätig werden, wenn sie über Veränderungen, die aus der Sphäre der Versicherungsnehmerin herrühren, beispielsweise durch Aufnahme neuer Risiken, in Kenntnis gesetzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 – 1 U 2/18). Ein solcher Hinweis hat durch die Übersendung des Vertragsentwurfes der „Flutschutzverträge“ mit der Email am 20.10.2016 stattgefunden.

Gleichwohl hat das Gericht eine Beweisaufnahme über eine strittige Aufklärungen durchgeführt, die ein Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin geleistet haben will. Das Gericht ist nach einer Beweiswürdigung der Aussagen jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die beklagte Versicherungsmaklerin nicht die verbleibenden Unklarheiten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei Gericht aufklären konnte. Unverständlich ist aus meiner persönlichen Sicht aber, warum das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Versicherungsmaklerin für etwaige Unklarheiten einer Beratung beweispflichtig sei. Vermutlich erwartete das Gericht eine sekundäre Darlegungslast seitens der Versicherungsmaklerin. Wer hier aber wie im Rahmen einer Beweisaufnahme darlegungs- und beweispflichtig ist, würde ich persönlich anders als das Landgericht Hamburg beurteilen.

  1. BEGRENZUNG AUF DIE VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE DECKUNGSSUMME

Die Versicherungsmaklerin hatte noch weiter vorgetragen, dass kein Versicherungsschutz bestünde, weil diverse Haftungsausschlüsse (gem. § 23, 26, 81, § 103 VVG oder nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AHB) eingreifen würden und die Haftung für Sachschäden bewachter Sachen auf eine Ersatzleistung von € 1 Mio. begrenzt sei (mit 10% Selbstbeteiligung).

Das Landgericht Hamburg begründet die volle Haftungsverantwortlichkeit der Versicherungsmaklerin aber mit einer weitreichenden Quasi-Haftung. Durch die Quasi-Deckung ist die Versicherungsnehmerin so zu stellen, wie sie bei richtiger Beratung und entsprechender richtiger Versicherung gestanden hätte. Es ist also eine hypothetische Deckung anzuschlagen. Daher ist nicht die Höchsthaftungssumme aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung maßgeblich, sondern die einer hypothetisch passenden Versicherungssumme. Allerdings sagt das Gericht auch, dass es im vorliegenden Fall die Versicherungsmaklerin versäumt hätte vorzutragen, dass es auch bei einer Versicherung von Flutschäden nicht üblich sei, die Höchsthaftungssumme im Ergebnis auf mehr als € 900.000,00 (€ 1 Mio. minus 10% SB) festzusetzen.

  1. HAFTUNGSBEGRENZUNGSKLAUSEL

Die Versicherungsmaklerin wurde auch nicht damit gehört, dass sie eine Haftungsbegrenzungsklausel im Maklervertrag vereinbart hatte. Diese lautet:

Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von € 2,5 Mio. Die Haftung der Maklerin auf Schadenersatz für die Verletzung von Betreuungspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Diese Haftungsbeschränkungsklausel hat das Landgericht Hamburg ebenfalls für unwirksam erklärt. Die AGB sehen eine Haftungsbeschränkung der Versicherungsmaklerin auch bei grober Fahrlässigkeit vor. Eine solche Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB.

Demzufolge wurde die Versicherungsmaklerin verurteilt, der Kundin sämtliche Schäden und Kosten aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 zu ersetzen, insbesondere sie von der Inanspruchnahme der Geschädigten freizuhalten.

  1. KOSTEN DES VORPROZESSES AUF DECKUNGSKLAGE

Die erfolglose Deckungsklage der Kundin über alle Instanzen gegenüber dem Versicherer, die Prozesskosten in Höhe von € 259.449,69 ausgelöst hatte, musste die Versicherungsmaklerin nicht noch zusätzlich übernehmen Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Schäden nur unfreiwillige Einbüßen am Vermögen. Freiwillige Vermögensopfer, die im Eigeninteresse des Gläubigers erfolgen, sind Aufwendungen. Der Deckungsprozess wurde im eigenen Interesse und aus freier Entscheidung geführt, so dass diese erheblichen Verfahrenskosten nicht vom Versicherungsmakler zu befriedigen sind. (a.A. war wohl OLG Dresden Urteil vom 19.5.2020

Aktenzeichen: 4 U 2660/19)

  1. FAZIT:

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht im Wesentlichen auf eine Betreuungshaftung ab Kenntnis der Versicherungsmaklerin abstellt und diesen Anspruch mit § 63 VVG begründet. Ich persönlich meine, dass hier die Anspruchsgrundlage des § 280 BGB richtiger wäre, dies ändert aber am Ergebnis nichts. Gleichzeitig verlangt das LG Hamburg im Einklang mit der ursprünglichen Sachwalterentscheidung eine aktive Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers, wenn er Kenntnis von risikorelevanten Umständen erhält.

Überlasst ein Bewachungsunternehmen zu schließende Kundenverträge, dann scheint der Versicherungsmakler verpflichtet zu sein, die Inhalte der Verträge (z. B. Flutschutz) mit den Inhalten der bestehenden Versicherungsverträge abzugleichen und auf Deckungslücken hinzuweisen. Geht also der bestehende Maklerkunde mit neuen Vertragsabschlüssen Risiken ein, die grundsätzlich versicherbar wären, aber über den bestehenden Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind, so stellt diese fehlende Analyse und Beratung auch im Rahmen der Betreuung eine haftungsbegründende Beratungspflichtverletzung eines Versicherungsmaklers dar.

Im konkreten Fall hätte die Versicherungsmaklerin also den Hinweis mitteilen müssen, dass diese neuen „Flutschutzverträge“ so nicht von der Versicherungsnehmerin abgeschlossen werden dürfen, bis nicht der Versicherungsschutz auch auf diese einzugehenden Risiken – Flutschutz – angepasst worden sei. Allerdings war das Gericht (nach der Beweisaufnahme) der Auffassung, dass in dem streitgegenständlichen Telefonat der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin nicht darauf hingewiesen habe, dass die überlassenen „Flutschutzverträge“ wegen der Deckungslücke nicht umgesetzt werden dürfen.

Bemerkenswert ist des Weiteren, dass nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die Quasi-Haftung nicht auf den bestehenden Versicherungsvertrag begrenzt ist, sondern auf eine hypothetisch richtige Haftpflichtversicherungssumme. Auch hierüber lässt sich möglicherweise streiten, denn die Versicherungsnehmerin hat sich ja bewusst und bestimmt nach ausreichender Aufklärung für die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen entschieden? Aber passt nach Kenntnis dieses „Quasi-Haftung-Urteils“ auch Ihre Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung noch? Welche hypothetischen Schadenrisiken haben Sie im Bestand?

Insofern musste auch über die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel entschieden werden. Bitte schauen Sie auch nochmal in Ihre eigenen Maklerverträge. Eine Haftungsbeschränkung darf nicht für grobe Fahrlässigkeit vereinbart sein. Deshalb darf ein Ausschluss der Haftungsbegrenzung nicht nur den Vorsatz ausschließen, sondern muss auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. In den regelmäßig verwendeten Maklerverträgen können Sie Ihre Haftungsbegrenzung für Betreuungspflichtverletzungen nur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen vereinbaren. Eine Haftungsbegrenzung darf nicht für eine Haftung wegen grob fahrlässigen Verhaltens gelten. Folglich war die o.g. Haftungsbegrenzungsklausel unwirksam.

Auf gute und intensive Betreuung Ihrer Kunden!

 

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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