Neuregelung ab dem 1. August verschont nur Einzelunternehmer
Für Unternehmen in Deutschland steht ein wichtiger Stichtag an: Die meisten sind ab dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sollten aber alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die “wirtschaftlich Berechtigten” und eine Eintragungspflicht prüfen.
Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw). Mit ihm wird das Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine.
Übergangsfristen für Betriebe, die von der Mitteilungsfiktion profitiert haben
Gleichzeitig entfällt die bisherige “Mitteilungsfiktion” des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.
Je nach Rechtsform gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Eintragung im Transparenzregister nun erfolgen muss:
für Aktiengesellschaft, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022,
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2022,
und in allen anderen Fällen (beispielsweise für eingetragene Personengesellschaften – dazu zählen nach dem jüngst beschlossenen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, MoPeG, ab dem 1. Januar 2024 auch die registrierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Alle Gesellschaften, bei denen schon bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.
Mittelfristig womöglich Verbesserungen
Der DIHK hatte sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sehr kritisch gegenüber der Umwandlung in ein Vollregister ausgesprochen, da er in der künftigen Pflicht zu Doppelmeldungen etwa an das Handelsregister und zusätzlich an das Transparenzregister eine unangemessene Belastung der Unternehmen sieht. Nachdem der Bundestags-Finanzausschuss der nächsten Bundesregierung den Prüfauftrag erteilt hat, auch eine weitere Digitalisierung und Vernetzung der bestehenden öffentlichen Register zu erwägen, könnten sich zumindest mittelfristig doch noch Besserungen für die Unternehmen erreichen lassen.
Was muss gemeldet werden?
Bis dahin besteht jedoch für alle Unternehmen die Pflicht, aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.
Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag. Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt.
Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 Euro erhoben.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
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