Ab Anfang August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil für Kreditinstitute, bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.
Privatkunden sind daher gehalten, bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen.
Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 Euro überschreitet. Bei sonstigen Bartransaktionen (z.B. Edelmetallankauf, Sortengeschäfte), die nicht bei der Hausbank vorgenommen werden, ist dies bereits ab einem Betrag von über 2.500 Euro erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen. Gewerbliche Kunden sind in der Regel von den neuen Maßnahmen nicht betroffen.
Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:
Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
Quittungen über Sortengeschäfte,
letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.
Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten.
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