Bis Ende Juli haben Steuerpflichtige Zeit, ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
Unabhängig davon, ob man diese frühzeitig abgibt oder die Frist ausreizt, gilt: Wer zusätzlich privat vorsorgt, sollte beim Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge darauf achten, nicht durch falsche Einträge versehentlich Geld zu verschenken. Denn das Finanzamt informiert Verbraucher nachträglich nicht darüber, wie sie sich besserstellen können.
Die Steuererklärung gehört in den meisten Haushalten zu den Dingen, die gerne möglichst lange aufgeschoben werden. Entlastung erfahren Verbraucher immerhin durch Versicherungsunternehmen, denn diese senden die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch ans Finanzamt. Sie sind vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, dies anzubieten. Hierfür müssen Versicherte nur ihre Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen. Wer seine Steuererklärung komplett digital ausfüllt und einreicht, profitieren von weiteren Vorteilen: Die Software übernimmt die Vorjahres-Daten und gibt in den meisten Fällen Hinweise, wenn der Nutzer etwas falsch eingibt.
Die häufigsten Fehlerquellen
Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist bequem, dennoch müssen steuerpflichtige Vorsorge-Sparer einige Stolperfallen beachten. Um für Riester- und Basisrente tatsächlich staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.
Noch häufiger werden Fehler beim Eintragen einer Basis-Rente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemacht: Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzufügen. Viele Steuerpflichtige vermerken diesen irrtümlich in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“. Auf diesen Fehler werden Steuerpflichtige jedoch nicht vom Finanzamt hingewiesen und bekommen je nach Einkommenshöhe keinen Cent erstattet. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.
Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, denn die Zahlung der Beiträge erfolgt über die Entgeltabrechnung direkt vom Arbeitgeber. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2020: 6.624 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2020: 3.312 Euro Euro). Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, bleiben die Beiträge für diese Durchführungswege in voller Höhe von der Steuer befreit. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, sind sie zudem auch in vollem Umfang sozialabgabenfrei. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.
Weitere absetzbare Versicherungsbeiträge
Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2020 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung. Mittlerweile haben Eltern auch die Möglichkeit, die Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben anzusetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.
Liegt die Summe der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 47 bis 50 angeben. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.
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