Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wir unterstützen im Versicherungsvertrieb insbesondere Versicherungsmakler mit umfassender zivil- bzw. wirtschaftsrechtlicher Beratung und Betreuung. Deswegen werden nicht nur die naheliegenden Rechtsbereiche wie das Versicherungs- oder Kaptalanlagerecht angeboten, sondern auch weitere Rechtsbereiche, die zu den (rechtlichen) Alltagsthemen bei der Führung eines Versicherungsmaklerunternehmens gehören. Solche Rechtsbereiche sind zum Beispiel auch das Gesellschaftsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Wettbewerbsrecht, das rechtliche Thema Datenschutz, Compliance, Handelsvertreterrecht und u.a. natürlich auch das Arbeitsrecht.
Beim Arbeitsrecht geht es dabei nicht nur um die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder um die leider immer wieder vorkommende Themen wie Abmahnung oder Kündigung. Teil des Arbeitsrechtes ist auch das sogenannte Kollektivarbeitsrecht. Vom Kollektivarbeitsrecht sind Firmen und Versicherungsmakler betroffen, die einen Betriebsrat haben. Dies müssen nicht immer große Maklerhäuser sein. Denn einen Betriebsrat dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits ab fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gründen.
Gibt es einen Betriebsrat, bedarf es in der Firma auch Kompetenzen im Kollektivarbeitsrecht, welches viele Besonderheiten aufweist. Schon von den Begrifflichkeiten her sind Besonderheiten zu beachten, z.B. gibt es hier keine Urteilsverfahren bzw. Urteile, sondern sogenannte Beschlussverfahren und Beschlüsse. Man legt zum Beispiel auch keine Berufung ein, sondern das Rechtsmittel der Beschwerde. Weiterer großer Unterschied ist, dass anders als sonst im Zivilrecht nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern (ähnlich wie im Strafrecht) im Kollektivarbeitsrecht der Amtsermittlungsgrundsatz im gerichtlichen Verfahren gilt.
Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang, zu dem gerade der Unterzeichner ein viel beachtetes Urteil erreicht hat, betrifft die Wirksamkeit von Betriebsratswahlen. Darum kann es nicht nur bei bestehenden Betriebsräten im Rahmen der turnusgemäßen Wahlen gemäß § 13 Absatz 1 BetrVG gehen (das nächste Mal vom 01.03. bis zum 31.05.2022) sondern es geht auch dann darum, wenn sich ein Betriebsrat zwischenzeitlich neu in der Firma gründet.
Je nach Interessenlage kann es sinnvoll sein, streng darauf zu schauen, ob zum Beispiel der neugegründete Betriebsrat in seiner Wahl auch alles richtig gemacht hat. Denn es geht in der Folge um erhebliche Kosten, nicht nur die Kosten für die reine Betriebsratswahl, sondern auch die Kosten für die Mittel des Betriebsrates (zum Beispiel eigene Laptops, eigene Räume). Sehr teuer sind aber auch häufig die oft längeren Betriebsratsschulungen für die neuen Betriebsratsmitglieder oder auch alle Gebühren, die zum Beispiel durch Anwälte entstehen, die den Betriebsrat beraten. Alle diese Kosten sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu zahlen.
Insofern sollte es mit den Betriebsratswahlen auch seine Richtigkeit haben. In einer ganz besonderen Konstellation durfte die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte dabei in einem in der „juristischen Szene“ vielbeachteten Urteil (auch das Bundesarbeitsgericht hat hier eine Verhandlung zugelassen) auf Ebene des Landesarbeitsgerichtes erreichen, dass die Betriebsratswahl in einer von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte vertretenen Firma für nichtig erklärt wurde.
Bezüglich der Wahlverfahren muss man wissen, dass diese kompliziert sind. Es müssen nicht nur die bekannten allgemeinen Wahlrechtgrundsätze jeder Wahl (wie zum Beispiel aktuell bei der US-Wahl oder bei einer Bundestagswahl) gewahrt werden. Zusätzlich sind z.B. auch Geschlechterparitäten zu beachten, was schon die Erstellung von Wahllisten deutlich komplizierter macht. Das Betriebsverfassungsrecht, insbesondere die einschlägigen Wahlordnungen enthalten hier eine Reihe spezieller Regelungen.
In dem Beschluss LAG Thüringen, 4 TaBV 12/19 ging es um einen Lebenssachverhalt, dass ein Arbeitgeber vor einem geplanten Betriebsumzug an drei unterschiedlichen Standorten tätig war. Nur an einem dieser drei Standorte bestand vor dem Umzug ein Betriebsrat. Es kam zu einem Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem von einer Gewerkschaft vertretenen Wahlvorstand im Rahmen von geplanten Betriebsrats-Nachwahlen darüber, für welche Standorte der Arbeitgeber Mitarbeiterlisten vorzulegen habe. Man einigte sich vor dem Arbeitsgericht darauf, dass der Arbeitgeber für zwei von drei Standorten die Listen vorlegen sollte.
Trotzdem, für den Arbeitgeber völlig unverständlich, hat der Wahlvorstand des Betriebsrates die Wahl an allen der drei Standorte durchgeführt. Offensichtlich hatte der Wahlvorstand für den dritten Standort, auf dessen Name er nach dem gerichtlichen Vergleich eigentlich gar keinen Anspruch hatte, irgendwelche alten Telefonlisten aus einem Büro dieses dritten Standortes an sich genommen und daraus die Liste auch für den dritten Standort der Firma für die Wahllisten erstellt. Die Problematik war nur, dass auf dieser veralteten Telefonliste viele neue Mitarbeiter der Firma noch gar nicht vorhanden waren, viele ausgeschiedene Mitarbeiter dagegen noch draufstanden und in der Wählerliste erschienen. Außerdem waren auf dieser Telefonliste noch Externe, wie Kunden, Dienstleister oder sogar privaten Kontakte, die dann auf der Wählerliste erschienen.
Aufgrund der Kompliziertheit der Betriebsratswahlen (zum Beispiel Geschlechterparität, neben den Wahlrechtgrundsätzen) kommt es nun häufig zu einer Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Rechtsfolge ist dabei „nur“, dass die Betriebsratswahl wiederholt werden muss, dass aber alles, was bisher vom gewählten Betriebsrat unternommen wurde, wirksam bleibt. Insbesondere kann der Arbeitgeber nichts gegen die bisher entstandenen Kosten für die unwirksame Wahl oder für die Schulungen, die bei der ersten unwirksamen Wahl entstanden sind, tun.
Nur selten in der deutschen Arbeitsrechtsgeschichte kommt es zu nichtigen (nicht nur „unwirksamen“) Betriebsratswahlen. Dann sind die Wahlrechtsgrundsätze in einer solchen erheblichen Weise verletzt, dass die Wahl von Anfang an nichtig war. Die sehr starke Konsequenz für die Akteure auf Betriebsratsseite ist, dass durch die Nichtigkeit der Wahl alle Kosten dem Arbeitgeber grundsätzlich zu erstatten sind. Die bestehenden Betriebsratsmitglieder, beteiligte Anwälte auf Betriebsratsseite, aber auch beteiligte Hotels oder Seminarveranstalter, bei denen die Betriebsräte gebucht hatten, bleiben so ggf. auf ihren Kosten sitzen, wenn der Betriebsrat diese Kosten nicht begleichen kann. Der Arbeitgeber braucht diese Kosten dann nicht tragen!
Eine solche Nichtigkeit von Betriebsratswahlen kommt zwar sehr selten vor. In dem oben genannten Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen (4 TaBV 12/19) konnte der Unterzeichner nach langen rechtlichen Diskussionen und nach vielen gescheiterten Einigungsversuchen mit der Seite des Betriebsrates, einen solchen juristisch seltenen und damit wertvollen Beschluss erreichen.
Dieser Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Thüringen ist noch einmal ein deutlicher Warnhinweis an alle Beteiligten in verfassten Firmen (Firmen mit Betriebsrat), schon am Beginn, bei Betriebsratswahlen gründlich darauf zu achten, dass alles den gesetzlichen Normen entspricht.
Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg,
+49 40 88888 777, Freitag@Kanzlei-Michaelis.de, www.Kanzlei-Michaelis.de
Unsere Kanzlei bietet über ihre Rechtsanwälte anwaltliche Beratung in unterschiedlichen juristischen Disziplinen, speziell für den Versicherungsvertrieb. Der Unterzeichner als Fachanwalt für Arbeitsrecht beschäftigt sich in der Firmenberatung um das weite Feld des Arbeitsrechtes, z.B. mit der Gestaltung von Arbeitsverträgen in allen Facetten, mit Kündigungen von Arbeitnehmern oder mit Betriebsratsthemen. Viele Firmen nutzen dabei die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte über eine monatliche Beratungspauschale in den unterschiedlichen juristischen Bereichen als „externe Rechtsabteilung“ für einen monatlich überschaubaren Pauschalbetrag.
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