Weitgehend unbekannte mögliche Deckungslücke bei Vermittlerhaftung

 

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen Vermittler können unter ganz besonderen Umständen auch erst nach 30 Jahren verjähren. Vermittler, die ihre VSH erst abgeschlossen haben als dies gesetzliche Pflicht wurde, haben deshalb eine mögliche und nicht unerhebliche Deckungslücke. Das erläutert die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e.V. (SdV). Zur Schließung dieser Lücke bietet der SdV seinen Mitgliedern die passende Rückwärtsversicherung und das sogar kostenfrei.

Bei drei geltenden Verjährungsfristen gilt die früher endende

Grundsätzlich verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermittler nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entsteht und der Geschädigte davon (Entstehung und Ursache des Schadens) Kenntnis bekommt. Daneben gelten Verjährungshöchstfristen von zehn oder 30 Jahren, die nicht berücksichtigen, wann der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte. Die Frist von zehn Jahren beginnt bei der Entstehung des Schadens. Die Frist von 30 Jahren beginnt mit der fehlerhaften Handlung oder Pflichtverletzung (Verstoß), also meist dem Zeitpunkt einer Falschberatung. Diese 30-Jahre-Frist gilt, solange aus dem Verstoß noch kein Schaden entstanden ist.

Kein Versicherungsschutz trotz bestehender VSH

Liegt der Zeitpunkt der Falschberatung vor dem Versicherungsbeginn der VSH (nicht selten erst mit Beginn der Versicherungspflicht für Versicherungsvermittler), so besteht für einen späteren Schaden daraus kein Versicherungsschutz und auch dann nicht, wenn der Schadenseintritt selbst innerhalb des versicherten Zeitraums liegt.

Alle Versicherungsvermittler, die bereits vor Beginn der Versicherungspflicht tätig waren, aber eine VSH erst ab dem Jahr 2007 abgeschlossen haben, müssen sämtliche Schäden aus einer fehlerhaften Beratung und Vermittlung selbst tragen. Es besteht in dieser Konstellation kein Versicherungsschutz aus der bestehenden VSH.

Rückwärtsversicherung beim SdV schließt Deckungslücke kostenlos

Vergisst ein Versicherungsvermittler beispielsweise bei der Versicherung eines Gebäudes die Versicherung gegen Sturmschäden mit zu beantragen und 25 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrages tritt ein Sturmschaden ein, wäre der fehlerhafte Antrag der Zeitpunkt der Pflichtverletzung bzw. des Verstoßes. Die 30-jährige Verjährungsfrist würde fünf Jahre nach dem Schadeneintritt enden, also früher als die zehnjährige Frist, die mit dem Schadeneintritt (Sturmschaden) beginnt, sodass hier die maximale 30-jährige Gesamtverjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Hat der Vermittler in diesem Fall nicht bereits seit mindestens 25 Jahren eine VSH, ist er in diesem Beispiel für den alten Haftungsfall nicht versichert, und der Anspruch des Kunden ist noch nicht verjährt.

All diejenigen, die vor dem Pflichtversicherungstermin keine VSH hatten, aber bereits tätig waren, haben also in so einem Fall keinen Versicherungsschutz, weil der Versicherungsfall, die Falschberatung, vorvertraglich war.

Diese mögliche Deckungslücke schließt die SdV-Rückwärtsversicherung mit den VSH-Tarifen „select“ und „secure“ bei mehrjährigen Verträgen und Abschluss in diesem Jahr und das kostenfrei.

VSH für Vermittler mit weiteren Extras

Für alle Vermittler, die bereits vor dem Pflichtversicherungstermin tätig waren, aber erst zu diesem Ihre VSH abgeschlossen haben, ist diese Rückwärtsversicherung unverzichtbar.

Aber auch aus anderen Gründen lohnt es sich, das VSH-Deckungskonzept des SdV näher zu betrachten. Highlights sind zum Beispiel:

  • garantierte Beitragsstabilität nach einem Schadenfall
  • Vetorecht des SdV bei Kündigung durch den Versicherer
  • Kostenfreie Erstrechtsberatung für jeden potenziellen Schadenfall (durch die Kanzlei Michaelis)

„Wir befürchten, dass viele Vermittler gar nicht wissen, wie lange sie für mögliche Fehler theoretisch noch haften müssen. „Nach zehn Jahren ist alles vorbei, ist leider ein Mythos.“ sagt Christian Sünderwald, geschäftsführender Vorstand beim SdV. „In der Praxis passiert es selten, dass ein so lange zurückliegender Fehler noch zu Ansprüchen führt. Aber bei demjenigen, den es trifft, kann es die Existenz kosten. Deshalb schützen wir unsere Mitglieder und weisen andere Vermittler auf diese mögliche Deckungslücke hin.“

Die Produktinformationen und Online-Rechner zu den VSH-Konzepten des SdV sind auf der Webseite https://m1.sdv-online.de/sdvvermittlerschutz zu finden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e.V. (SdV), Erfenschlager Str. 19, 09125 Chemnitz, Tel: 0800-7388748, www.sdv-online.de