OLG Nürnberg bestätigt Intransparenz von 14 Klauseln

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Nürnberger Lebensversicherung dazu
verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln in fondsgebundenen Riester­ Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg hatten die Versicherung verklagt und
bekamen nun auch in zweiter Instanz Recht. „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat längst entschieden, dass derartige Klauseln bei nicht geförderten Verträgen unzulässig sind. Trotzdem hat die Nürnberger diese bei Riester­Rentenversicherungen weiterhin
verwendet“, erläutert BdV­Pressesprecherin Bianca Boss. „Diese Praxis ist nicht nur verbraucherfeindlich, sondern vor allem rechtswidrig. Dem konnten wir nun einen Riegel vorschieben.“

Der BdV hatte 14 Klauseln aus fondsgebundenen Riester­Rentenversicherungen des Lebensversicherers angegriffen, die nicht den Transparenzanforderungen genügen. Sie beziehen sich auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen. Das OLG Nürnberg (Az. 3 U 169/17) hat mit Urteil vom 13. Februar 2018 die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg­Fürth (Az. 7 O 9287/15) weitgehend bestätigt. Demzufolge gelten auch für geförderte Rentenversicherungen die gleichen Transparenzanforderungen wie für ungeförderte, kapitalbildende Lebens­ und Rentenversicherungsverträge. Die Berufung der Nürnberger Lebensversicherung wurde zurückgewiesen. „Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz. Versicherungen müssen auch in geförderten Verträgen auf solch intransparente Klauseln verzichten“, sagt BdV­Pressesprecherin Boss.

Das OLG Nürnberg hat auch eine Klausel zur Verteilung der Abschluss­ und Vertriebskosten verboten, die die Vorinstanz noch für zulässig hielt. Die OLG­Richter bestätigten damit, dass auch sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Aus der Klausel geht nicht eindeutig hervor, wie die Abschluss­ und Vertriebskosten bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren berechnet werden. Sie lässt zwei Deutungen zu: Die Kosten werden in voller Höhe auf die kürzere Zeit verteilt, oder entsprechend zeitanteilig gekürzt. „Verbraucher können nicht abschätzen, was im Falle einer kürzeren Ansparphase auf sie zukommt“, erklärt BdV­Sprecherin Boss. Daher verstößt die Klausel gegen das Bestimmtheits­ und auch das Verständlichkeitsgebot. Außerdem ist sie auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam.

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