Kritik an BaFin­Aufsicht über freie Finanzdienstleister mit

Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt jeden Schritt hin zu einer stabilen Regierung und verlässlichen politischen Aussagen. Das betrifft auch den Entwurf eines Koalitionsvertrages, wie er nun seit dem 7.2.2018 vorliegt.

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass darin vorgesehen ist, die Finanzaufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Als Begründung wird das Ziel einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht angeführt.

Wir begrüßen das Ziel einer einheitlichen Aufsicht und damit einheitlichen Spielregeln für alle Vermittlungsbereiche. Wir sehen jedoch den angedachten Weg einer BaFin­Aufsicht über freie Finanzdienstleister mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung nicht als einen sinnvollen Weg hierzu an.

Wir haben erst seit 2013 ein neues Zulassungs­ und Aufsichtssystem durch die IHKen, Gewerbeämter und Wirtschaftsprüfer. Dieses System hat sich weitgehend bewährt. Es ist kein überzeugendes Argument für eine grundlegende und mit erheblichem finanziellem und bürokratischem Aufwand verbundene Änderung so kurz nach der Einführung dieses Systems ersichtlich. Insbesondere die IHKen haben inzwischen großes Know How und sind mit erheblichem Engagement in der Fläche tätig. Unser föderales System hat es mit sich gebracht, dass in einigen Bundeländern jedoch statt der IHKen die Gewerbeämter für die Aufsicht zuständig sind. Für eine bundeseinheitliche IHK­ Aufsicht machen wir uns weiterhin stark. Die IHKen können das und wollen das.

Wir halten die BaFin dagegen für nicht geeignet, als Aufsicht über die ca. 38.000 freien Finanzanlagenvermittler zu fungieren. Die BaFin steht mit der Umsetzung von IDD, MiFID2, Solvency II und weiteren Großprojekten vor großen personellen und inhaltlichen Herausforderungen allein schon im Rahmen der ihr aktuell übertragenen Aufsichtspflichten.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand: „Deutsche Kreditwirtschaft und Verbraucherschützer haben sich hier prominent mit einer alten Forderung in den Koalitionsvertrag eingebracht. Wir werden handeln, wenn nötig. Offensichtlich klargestellt werden muss, dass ein angedachter Wechsel der Zuständigkeit für die Aufsicht nicht automatisch zu einer Abschaffung des § 34 f Gewerbeordnung, also der KWG­Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 führt. Es gibt keinen Plan, die Fondsvermittlung ausschließlich KWG­Instituten zu überlassen, wie teilweise kolportiert wird.“

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