In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt.

 

Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten  – auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss – genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten.

Die Betriebsschließungsversicherung wird derzeit viel diskutiert. Viele Versicherer vertreten die – äußerst umstrittene – Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Gleichwohl werden auf Basis des zwischen einigen Versicherern, der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 % würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen werden. Ein Großteil der angenommenen circa 70 %, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte.

Aktuell versendet die Bundesagentur für Arbeit jedoch Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Setzt sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 % Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 % schwerlich interessengerecht sein.

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“ so Strübing weiter.

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