Wenn der Versicherungsort „verwaist“ und nicht mehr kontrolliert wird

 

Die ConceptIF BIZ, der Hamburger Assekuradeur für das gewerbliche Kompositgeschäft, informiert, dass durch die Corona-Pandemie verursachte Betriebsstilllegungen eine Gefahrerhöhung darstellen. Das Versicherungsvertragsgesetz VVG regelt, dass ein Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten darf. Angesichts der Diskussionen über die Eintrittspflicht von Betriebsschließungsversicherungen lohnt sich ein genauer Blick ins Kleingedruckte.

Zahlreiche Betriebe mussten in den vergangenen Wochen schließen. Andere haben ihre Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Die Betriebe verwaisen in diesen Tagen ganz oder teilweise und befinden sich nicht mehr unter durchgehender Kontrolle. „Die ganz oder teilweise Stilllegung von Betrieben stellt eine Gefahrerhöhung dar“, sagt Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH.

Wie sich eine Betriebsstillegung auf den Versicherungsvertrag auswirkt

Nach dem VVG darf ein Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten – diese muss er sogar unverzüglich dem Versicherer anzeigen. Selbst bei Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintreten, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen (Paragraf 24, Absatz 2 VVG) oder unter Umständen auch leistungsfrei sein (Paragraf 26, Absatz 2 VVG).

Was ein Vermittler für seine Gewerbekunden tun sollte

Um Nachteile zu vermeiden, muss der Vermittler klären, ob seine Kunden von Gefahrerhöhungen betroffen sind. Er muss etwa prüfen, ob die Betriebe ganz oder teilweise geschlossen, Arbeitsschichten entfallen sind oder sich Produktpalette beziehungsweise Betriebsabläufe geändert haben. Solche Gefahrerhöhungen sind den Versicherern unverzüglich anzuzeigen. Bestenfalls wird vereinbart, dass der Versicherer auf sein Kündigungsrecht verzichtet und auch bei solchen Gefahrerhöhungen zur Leistung verpflichtet ist, die der Versicherungsnehmer willentlich herbeigeführt hat. „Eine pauschale Vereinbarung über den eigenen Kundenbestand wird mit den Versicherern nur in den seltensten Fällen gelingen“, meint Jörg Winkler.

Wann ein Vermittler nicht aktiv werden muss

Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, bei denen Gefahrerhöhungen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht beeinträchtigen. So ist im ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete geregelt, dass der Versicherer nur dann nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur Anzeige der Gefahrerhöhung gegenüber dem Versicherer vorsätzlich verletzt. Der Versicherer ist dann in der Beweispflicht. „Darüber hinaus gilt die Stilllegung des gesamten Betriebes oder auch nur einzelner Betriebsbereiche nicht als Gefahrerhöhung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und ist dem Versicherer deshalb auch nicht zwingend anzuzeigen“, betont Jörg Winkler.

 

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