Stündlich gibt es neue Benachrichtigungen über Infektionen auf der ganzen Welt und auch in Deutschland geht der Gesundheitsminister von einer raschen Verbreitung des Coronavirus aus.

 

Welche Versicherungen greifen, wenn eine Reise gebucht wurde oder eine Praxis bzw. der Bürobetrieb vorübergehend geschlossen werden müssen? Antworten auf die wichtigsten Versicherungsfragen rund um das Coronavirus.

Können Verbraucher von einer gebuchten Reise zurücktreten?

Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus über die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Auch in der Stornokostenversicherung ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versicherbar. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Verbraucher eine Reise in ein Krisengebiet wie China gebucht hat – unabhängig davon, ob eine offizielle Reisewarnung besteht oder nicht.

„Sollte man im Vorfeld der Reise jedoch tatsächlich an dem Virus erkranken, greift die Reiserücktrittversicherung und man kann selbstverständlich von der Reise zurücktreten“, erklärt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Denn eine unerwartete schwere Erkrankung ist ein versicherter Rücktrittsgrund. „Das gilt jedoch nicht mehr, wenn das Virus als Pandemie eingestuft werden sollte; das ist ein Ausschlusskriterium und die Versicherungen bieten keinen Schutz mehr.“

Wer zahlt bei einer Erkrankung mit dem Virus?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, hat er wie gewohnt Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld und die Krankentagegeldversicherung greift, falls eine abgeschlossen wurde. Erkrankt ein Selbstständiger oder Freiberufler und wird krankgeschrieben, erhält er – sofern er den allgemeinen Beitragssatz gewählt hat – direkt Krankengeld bzw. nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus seiner Krankentagegeldversicherung.

Welche Versicherung leistet, wenn Unternehmer ihren Betrieb vorübergehend wegen Quarantäne schließen müssen?

Als Versicherungsfall gelten behördliche Quarantänemaßnahmen oder -verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie explizit gegen die versicherten Personen oder gegen den Betrieb selbst ergehen. Wenn die Regierung hingegen eine bestimmte Region unter Quarantäne stellt, wie es beispielsweise in Italien der Fall ist, und der Betrieb sich in dieser Region befindet, liegt kein Versicherungsfall vor.

Praxisausfallversicherung

Die Praxisausfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Ärzte und bestimmte Freiberufler wie Anwälte oder Physiotherapeuten, sofern diese ihre Betriebstätigkeit wegen Quarantäne unterbrechen müssen. Die Versicherung deckt die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab.

Betriebsschliessungsversicherung

Diese Versicherung leistet bei Unterbrechungsschäden, wenn der Betrieb infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. „Diese Spezialabsicherung wird allerdings nur für Betriebe angeboten, die Lebensmittel verarbeiten, und für Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes“, sagt Schwarz. Die Leistungsdauer ist ebenfalls wie die -höhe abhängig vom jeweiligen Tarif bzw. der individuellen Vereinbarung. Wichtig zu wissen: Bei bereits bestehenden Verträgen kann es vorkommen, dass Gesellschaften die Deckung für Versicherungsfälle durch das Coronavirus ablehnen. Das liegt daran, dass einige Gesellschaften meldepflichtige Krankheiten in den Bedingungen abschließend aufgezählt haben und das neue Virus nicht versichert ist, weil dafür erst nachträglich eine Meldepflicht erlassen wurde. „Zudem beobachten wir derzeit, dass viele Gesellschaften aufgrund der aktuellen Lage keine neuen Verträge abschließen“, erklärt Schwarz.

Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung

Über diese Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, da das Virus eine Seuche ist und keine Sachgefahr wie Feuer oder Leitungswasser darstellt.

 

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