Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses nach der letzten Sitzung schafft Klarheit zu einigen Fragen, die seit Veröffentlichung der Referenten- und Regierungsentwürfe diskutiert worden waren.
Der Finanzausschuss spricht sich für eine Streichung des viel diskutierten „Trennungsgebots“ aus, wonach das Kryptoverwahrgeschäft und andere regulierte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nicht aus der gleichen rechtlichen Einheit heraus angeboten werden könnten. Mit der Ankündigung der Bundesregierung, elektronische Wertpapiere zu ermöglichen, hatte sich die Frage gestellt, ob deren Verwahrung unter einem Dach mit sonstigen Kryptowerten wie Bitcoin möglich sein würde. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wäre die Trennung der Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft) vom Kryptoverwahrgeschäft rechtlich nicht mehr vorgeschrieben. Dennoch kann es je nach Geschäftsmodell weiterhin Gründe geben, die für eine Trennung verschiedener regulierter Dienstleistungen sprechen: Wie vielfach in den letzten Monaten gefordert empfiehlt der Finanzausschuss, Dienstleistern, die ausschließlich das Kryptoverwahrgeschäft anbieten, weitgehende Erleichterungen von den Eigenkapitalvorschriften der CRR einzuräumen. Das betrifft nicht das erforderliche Anfangskapital von EUR 125.000, sondern die darüber hinausgehende Kapitalausstattung, die nach der CRR mit dem Wert der verwahrten Assets und den damit verbundenen Risiken steigen würde. Die Trennung der Verwahrung von Wertpapieren nach Depotgeschäft und sonstiger Kryptowerte kann trotz der vorgeschlagenen Anpassungen aber nicht nur aus Haftungsgründen, sondern auch wirtschaftlich vorteilhaft sein. Zwar steigt der organisatorische Aufwand bei der Auslagerung in eine weitere rechtliche Einheit; durch die Befreiung des Kryptoverwahrgeschäfts von den Anforderungen der CRR verringert sich insgesamt jedoch die Kapitalbindung. Die Anpassungsempfehlungen des Finanzausschusses werden ergänzt durch Befreiungen von gesonderten Institutsberichtspflichten und den Vorschriften zur Institutsvergütungsvergütung.
Zudem wurde die Übergangsfrist verlängert: Die Lizenz gilt als vorläufig erteilt, wenn der BaFin die Absicht, eine solche Lizenz zu beantragen, bis zum 31.03.2020 schriftlich angezeigt wird und bis zum 30.11.2020 ein vollständiger Antrag gestellt wird. Vertraglich gebundene Vermittler (Tied Agents), die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Kryptowerte für Dritte verwahren, sind bis zum 30.11.2020 von der Erlaubnispflicht befreit. Es steht ihnen daher offen, ebenfalls die Übergangsfrist zur Beantragung einer Lizenz zu nutzen oder die Verwahrung von Kryptowerten bis Ende November einzustellen. Eine solche Übergangsphase wäre auch für andere Finanzdienstleister (z. B. Vermögensverwalter), die für ihre Kunden Kryptowerte verwahren, wünschenswert. Diese Dienstleister müssen entweder selbst die Lizenz erwerben bzw. einen Antrag auf Lizenzerteilung ankündigen oder noch vor dem 01.01.2020 einen Kryptoverwahrer finden, der diese Aufgabe für sie übernimmt. Ihnen bleibt die Möglichkeit verwehrt, den Markt über die kommenden Monate zu beobachten und die Entwicklungen bei der Auswahl eines geeigneten Verwahrers zu berücksichtigen.
Dr. Sven Hildebrandt, geschäftsführender Gesellschafter der DLC, begrüßt die Anpassungen: „Der deutsche Gesetzgeber nimmt eine Vorreiterrolle bei der Regulierung von Kryptoverwahrern ein und trägt auf diese Weise auch zum Anlegerschutz bei. Wir gehen vor dem Hintergrund der europäischen Harmonisierung davon aus, dass die deutsche Lizenz sodann auch ‚passportfähig‘ sein wird, wenn andere Jurisdiktionen entsprechend nachziehen. Insgesamt ist dieser Entwurf deutlich ausgewogener und gelungen, auch, wenn manche Feinheiten noch zu regeln sind.“
Auch Dr. Carola Rathke, Partnerin bei Eversheds Sutherland, begrüßt den Entwurf: „Mit seiner Beschlussempfehlung reagiert der Finanzausschuss auf die vielfältige Kritik, die an der bisher beabsichtigten Trennung zwischen Kryptoverwahrern und Depotbanken geübt wurde. Wichtig ist nun, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig zu Ende geführt wird. Denn Anleger, die in Kryptowerte investieren möchten, brauchen die Sicherheit, dass die Verwahrer bestimmte Standards einhalten. Und auch die Anbieter müssen wissen, in welchem gesetzlichen Rahmen sie sich künftig bewegen werden. Das gilt auch für ausländische Anbieter, die weiter am deutschen Markt tätig sein wollen.“
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