Geht es ums Erbe, sind Streitigkeiten an der Tagesordnung. Erblasser sollten daher schon zu Lebzeiten ihr Erbe regeln und frühzeitig Vermögenswerte übertragen.

Was vielen Betroffen unbekannt ist: Mit einer Versicherungslösung sinkt nicht nur das Streitpotenzial, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerlast.

Ein Leitfaden von Carsten Telaar, Versicherungsexperte der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ.

Es wird viel vererbt in Deutschland. Immer mehr Menschen hierzulande verfügen im Laufe ihres Lebens über ein Vermögen, das schon ihre Eltern und Großeltern aufgebaut haben. Schätzungsweise 2,6 Billionen Euro, also 2.600 Milliarden Euro, werden noch in diesem Jahrzehnt auf die nächste Generation übertragen.

Dies bringt jedoch oft Herausforderungen mit sich. Es häufen sich die Erbstreitigkeiten und die Einnahmen des Staates aus Erbschafts- und Schenkungssteuer steigen seit Jahren an. Allein 2023 kassierte der deutsche Staat 11,8 Milliarden Euro aus Erbschaften und Schenkungen im Volumen von 121,5 Milliarden Euro.

Um Streit ums Erbe und unnötig hohe Belastungen aus der Einkommens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden, ist ein geordneter und vorausschauender Übergang des Vermögens mehr als ratsam. Vor allem eine frühzeitige Übertragung des Vermögens noch zu Lebzeiten des Erblassers ist oft sinnvoll, zumal die Gestaltungsmöglichkeiten damit weit über die gesetzliche Erbfolge mit ihren starren Steuerfreibeträgen hinausgehen. Eine besonders vielfältige und unter bestimmten Voraussetzungen steuerschonende Variante ist dabei die Vermögensübertragung im Versicherungsmantel.

Versicherungsprinzip bietet Gestaltungsraum fürs Erbe

Der Vermögende beziehungsweise künftige Erblasser zahlt einmalig oder regelmäßig ein, die Versicherung legt das Geld im Sinne des Kunden an und zahlt alles im Todesfall oder zu einem Stichtag aus. Der Begünstigte erhält das so angelegte Vermögen als Einmalzahlung im Todesfall oder zu einem bestimmten Datum auf einen Schlag oder aber als fortlaufende Rentenzahlung.

Der Clou: Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig. Die Police ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden und kann nach Wunsch gestaltet werden. Außerdem lässt sich der Begünstigte im Vergleich zum notariellen Testament oder Erbvertrag schnell und kostenneutral ändern. Wichtig ist außerdem: Das Vermögen aus dem Versicherungsmantel steht den Begünstigten nach Einreichen der Sterbeurkunde sofort zur Verfügung. Testamentseröffnungen und Erbschein-Beantragungen dauern in der Regel deutlich länger.

Nachlass und Auszahlungen werden langfristig planbar

Zum einen können Versicherungslösungen auch Dritte, außerhalb der gesetzlichen Erbfolge, begünstigen, ohne dass ein anderer Erbe dies anfechten kann. Denn: Die Begünstigung aus dem Versicherungsvertrag hat immer Vorrang vor dem Nachlass. Zum anderen lässt sich ein Datum – oder auf Wunsch sogar verschiedene Zeitpunkte – bestimmen, ab dem die Vermögensübertragung stattfinden soll, selbst wenn der Erblasser noch lebt. Dann handelt es sich um eine Schenkung, für die die gleichen Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten wie für eine Erbschaft. Dadurch wird eine Nachlassübertragung langfristig planbar und es können Steuerfreibeträge genutzt werden.

Versicherungsnehmer behalten bis zu ihrem Tod die Kontrolle

So eine Police können auch zwei Personen gemeinsam abschließen. Beispielsweise können sich Eltern die Versicherungsnehmereigenschaft teilen und auch jeweils allein weiterführen, sollte ein Partner vorzeitig versterben. So sichern die Vermögenden bis zur endgültigen Übertragung des Kapitals an den Begünstigten die Kontrolle über das Vermögen.

Ein anderes Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn das Vermögen in Form einer Versicherung schenken, um ihn abzusichern und gleichzeitig eine Altersvorsorge für seinen Sohn aufzubauen. Der Vater selbst ist dabei die versicherte Person, zahlt aber auch die laufenden Beiträge. Es handelt sich somit um eine Schenkung an den begünstigten Sohn, die im Rahmen der Steuerfreibeträge schenkungssteuerfrei ist.  Weitere Zahlungen des Vaters während der Vertragslaufzeit bleiben schenkungssteuerfrei, bis dass der Freibetrag erschöpft ist. Dieser wird alle 10 Jahre erneuert.

Das beschriebene Konstrukt funktioniert auch, wenn der Vater die Police nur zu 99 Prozent an den Sohn überträgt und ein Prozent behält, aber weiterhin die Beiträge zahlt. Der Vorteil: Der Vater behält die Kontrolle und kann den Vertrag auch nach der Übertragung weiter schützend begleiten, denn der Sohn kann ihn nicht alleine verfügen oder verändern.

Bei einer solchen Vermögensübertragung per Versicherung spricht die Branche auch vom Schenken mit schützender Hand, da das Vermögen schon heute in weiten Teilen übertragen werden kann und man selbst trotzdem weiter über das Vermögen mitbestimmen kann. Erst mit dem Ablauf des Vertrages oder im Todesfall geht der Kapitalstock ganz auf den Begünstigten über – entweder in einer Zahlung oder als monatliche Rente. Dieser Schutz gilt zum Beispiel auch, wenn statt der monatlichen Beiträge eine einmalige große Summe in den Vertrag eingezahlt wird.

Versicherungslösung bringt Steuervorteile

Solange der Vater als versicherte Person lebt, der Vertrag läuft und keine Entnahmen erfolgen, sind die Erträge einkommensteuerfrei. So profitieren Vater und Sohn vom Zinseszinseffekt. Bei vorzeitigen Entnahmen oder Ablauf zu Lebzeiten sind die Erträge einkommensteuerpflichtig. Unter Umständen profitiert man dabei von Steuervorteilen, wenn der Vertrag bereits zwölf Jahre bestand und der Begünstigte bei der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt ist.

Im Todesfall des Vaters als versicherte Person erhält der Sohn als Begünstigter die Leistung aus dem Vertrag einkommensteuerfrei. Auch Erbschaftssteuer fällt auf den 99%-Anteil des Sohnes keine mehr an, da ja dieser Anteil des Kapitalstocks bereits auf den Sohn übertragen wurde.

Die gesetzlichen Steuerfreibeträge der Schenkungs- und Erbschaftssteuer können nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Bei den eigenen Kindern etwa sind dies 400.000 Euro alle zehn Jahre.

Freibeträge in den drei Steuerklassen

Steuerklasse Verwandtschaftsgrad      Freibetrag

I        Ehepartner  500.000 Euro

I        Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel      400.000 Euro

I        Enkel, deren Eltern noch leben und Urenkel  200.000 Euro

I        Sonstige Personen 100.000 Euro

II       Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, bei Schenkung: Eltern und Großeltern 20.000   Euro

III      Sonstige Personen 20.000   Euro

Fazit

Mit kaum einer anderen Form des Vererbens haben Erblasser größere Gestaltungsmöglichkeiten als mit der Versicherungsvariante. Allerdings sollten sich Vermögende sowohl zu den verschiedenen Versicherungsvarianten als auch zur Form der Geldanlage – z.B. Fonds, ETF, vermögensverwaltende Lösungen – und den möglichen Steuervorteilen fachkundig beraten lassen. Dann gelingt nicht nur der Vermögensübertrag besser, sondern auch die Rendite des Kapitalstocks fällt angemessen aus. Und überdies werden mögliche Erbstreitigkeiten schon zu Lebzeiten ausgeschlossen.

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