Am 25. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren IV ZR 350/22 entschieden,

dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ vorschreibt, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wirksam ist. Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf, dass ähnlich wie das OLG Schleswig (Urt. v. 18.05.2017 – 16 U 14/17) diese Klausel für unwirksam hielt.

Der BGH stellte nun klar, dass diese Klauseln den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige und wirksam sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude geltend gemacht. Der Brand war durch einen Pizzaofen verursacht worden, der ohne behördliche Abnahme in Betrieb genommen worden war. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung und warf dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung der oben genannten Sicherheitsvorschriften vor. In den Vorinstanzen hatte der Kläger teilweise Recht bekommen, doch der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und zwinge ihn, nur solche Sicherheitsvorschriften zu beachten, die das versicherte Risiko betreffen. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz kann danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie bspw. Landesbauordnungen enthalten sind.

„Es ist gut, dass der BGH zu dieser Klausel nun Rechtssicherheit geschaffen hat,“ so Rechtsanwalt Strübing der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte „obwohl wir dessen Rechtsauffassung nicht teilen. Immerhin waren Versicherungen auch ohne diese Klausel unter anderem mit § 81 VVG ausreichend geschützt und, ob Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH postulierte Verständnis haben, darf bezweifelt werden.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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