Verbesserungsbedarf bei Abfindungen und Entbürokratisierung
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. begrüßt es, dass mit dem heute in Berlin verabschiedeten Regierungsentwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz der Weg für den Gesetzgebungsprozess in Bundestag und Bundesrat frei gemacht wurde.
“Die geplanten Änderungen können wichtige Impulse für die dringend notwendige Stärkung der betrieblichen Altersversorgung geben. Das gilt vor allem für die bessere Nutzbarkeit des Sozialpartnermodells und die Förderung von Beziehern niedriger Einkommen” erklärte Georg Thurnes, der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, am Rande der Herbsttagung der aba-Fachvereinigung Mathematische Sachverständige in Mannheim. Auch die geplanten Änderungen im Aufsichtsrecht für Pensionsfonds und Pensionskassen seien erfreulich und zielführend. Zu nennen seien hier insbesondere die künftigen Bedeckungs- und Anlagevorschriften von Pensionskassen, die den Altersversorgungseinrichtungen mehr Spielraum v.a. in der Kapitalanlage geben werden.
“In Summe bleiben aber die Überarbeitungen des Referentenentwurfs hinter unseren Erwartungen zurück. So werden weiterhin nicht alle Möglichkeiten für besonders spürbare Bürokratieentlastungen genutzt”, betonte Thurnes. “Wir freuen uns daher sehr, dass der Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme, der eine Anlage zum Gesetzentwurf ist, empfiehlt, im weiteren Verfahren die Möglichkeit zu prüfen, den Schwellenwert für die zustimmungsfreie Abfindung von Kleinanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz von bisher 1% auf 2% der monatlichen Bezugsgröße anzuheben. Die in § 3 Abs. 2a Betriebsrentengesetz neu vorgesehene Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers sollte für Renten möglich sein, die bis zu 4% der monatlichen Bezugsgröße betragen würden (bislang sieht der Regierungsentwurf eine Schwelle von 2% vor)”, betonte Thurnes.
“Zudem regt der Normenkontrollrat an, bei den Bestimmungen zur Berücksichtigung von Pensionszusagen im Einkommensteuerrecht (z.B. in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz) auf die Schriftform zu verzichten, um deren Nachweis auf digitalem Wege zu erleichtern. Auch das hat unsere volle Unterstützung”, erläutert Thurnes.
Positiv an dem aktuellen Gesetzentwurf bewertet die aba zudem die geplante Änderung an § 187a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klarstellung, dass ein berechtigtes Interesse für einen “Rückkauf” von Frühverrentungsabschlägen vor Vollendung des 50. Lebensjahrs nicht bestehen kann, verhindert eine ausufernde Nutzung dieser Regelung, die zu Lasten einer angemessen breiten Streuung der Vorsorge über alle drei Säulen hinweg ginge. “Wir brauchen keine neue Höherversicherung in der Gesetzlichen Rente, wir brauchen eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung”, forderte Thurnes.
Die generelle Ausrichtung der Reform ist aus Sicht der aba positiv zu bewerten: Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden. Dass hierbei, anders als bei vielen jüngsten Vorschlägen auf der EU-Ebene, den grundlegenden Zusammenhängen der betrieblichen Altersversorgung im Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Aufsichtsrecht gesamthaft stimmig Rechnung getragen wird, ist zu begrüßen.
Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit mehr als 85 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.
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