Amnestie nach Führerschein-Entzug möglich

Autofahrer, die Cannabis konsumiert haben, müssen ab dem 22. August einen strikten THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut einhalten. Wird dieser Wert überschritten, drohen in der Regel eine Geldstrafe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei einer gleichzeitigen Alkoholisierung erhöht sich die Strafe auf 1.000 Euro. Der Bundestag hatte im Juni 2024 neue Regelungen beschlossen, die insbesondere die Einführung eines Grenzwerts für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) beinhalten. Die treten nun in Kraft. Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland eine Teillegalisierung von Cannabis. Das hat auch Folgen für Autofahrer, die aufgrund von THC-Konsum ihren Führerschein verloren haben. Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt es eine Chance auf Amnestie. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer mit ihren Fachanwälten für Verkehrsrecht steht betroffenen Verbrauchern mit weitreichendem Know-how bereits in der Erstberatung im Online-Check zur Verfügung. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Strenge Regelung für Fahranfänger bei Cannabis-Konsum

Seit April 2024 gilt in Deutschland eine Teillegalisierung von Cannabis. Für den Straßenverkehr mussten daher neue Regelungen auf den Weg gebracht werden. Am 22. August 2024 sind die nun in Kraft getreten. Die Verkehrsrechtskanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckpunkte zum Cannabis-Konsum und Verkehrsrecht zusammen:

  • Künftig gilt für Autofahrer ein strikter THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut. Bei Überschreitung drohen in der Regel eine Geldstrafe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Wird zusätzlich Alkohol konsumiert, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro.
  • Bisher galt die Regelung, dass bereits der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) am Steuer zu Konsequenzen führte. Der neue Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut entspricht nach Expertenmeinung etwa einem Alkoholwert von 0,2 Promille und liegt deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der das Unfallrisiko steigt. Dabei wurde ein Sicherheitszuschlag für mögliche Messfehler berücksichtigt. Ziel des neuen Grenzwerts ist es, nur diejenigen zu sanktionieren, deren Cannabis-Konsum in zeitlicher Nähe zum Führen eines Fahrzeugs stattfand.
  • Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für junge Fahrer unter 21 Jahren gilt weiterhin ein vollständiges Cannabisverbot am Steuer. Verstöße werden hier in der Regel mit 250 Euro geahndet. Die Regelung verhält sich analog zum Alkoholkonsum am Steuer.
  • Diese neuen Regelungen betreffen den Konsum von Cannabis in jeglicher Form, sei es durch Rauchen, den Verzehr THC-haltiger Lebensmittel, oder die Verwendung von Ölen und Extrakten. Bislang drohten rechtliche Konsequenzen bereits bei einem THC-Nachweis von 1 Nanogramm pro Milliliter Blut.

Cannabis-Gesetz ermöglicht Amnestie nach Führerscheinentzug

Die kürzlich verabschiedeten Änderungen im Zuge der Legalisierung von Cannabis in Deutschland haben auch Folgen für viele Autofahrer, die aufgrund von THC-Konsum ihren Führerschein verloren haben. Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt es eine Chance auf Amnestie für jene, die durch THC-Konsum beim Führen eines Fahrzeugs mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Die Änderungen erlauben vielen Betroffenen, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens zu annullieren. Für diejenigen, deren Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, schafft die neue Regelung oft die Möglichkeit, den Führerschein ohne weitere Gutachten zurückzuerhalten. Die Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Amnestie beim Führerschein-Entzug nach Cannabis-Konsum:

  1. Cannabis: Welche Voraussetzungen gelten für Führerschein-Amnestie

Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben Cannabis-Konsumenten die Möglichkeit, wieder ihren Führerschein zurückzuerhalten oder der MPU zu entgehen. Um von dieser neuen Regelung profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Betroffene wurde nur einmalig beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis erwischt.
  • Der THC-COOH-Wert lag unter 150 ng/ml.
  • Es gibt keine Hinweise auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Cannabis.
  1. Welche Szenarien und welche Lösungen sind bei der Führerschein-Amnestie möglich?
  • Laufendes Eignungsverfahren: Wenn eine MPU oder ein ärztliches Gutachten angeordnet wurde, der Führerschein jedoch noch vorhanden ist, kann die Anordnung häufig aufgehoben werden. Das Eignungsverfahren wird eingestellt und der Führerschein bleibt erhalten.
  • Entzogene Fahrerlaubnis, laufender Widerspruch: Bei bereits entzogener Fahrerlaubnis und laufendem Widerspruch muss die Behörde die neue Rechtslage berücksichtigen und die Entziehung im Widerspruchsverfahren rückgängig machen. Der Führerschein wird zurückgegeben, ohne dass eine neue Erteilung beantragt werden muss.
  • Entzogene Fahrerlaubnis, keine laufenden Verfahren: Bei bereits entzogenem Führerschein und abgeschlossenen Verfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren keine neue Begutachtung anordnen. Die Führerschein-Rückgabe erfolgt ohne erneute MPU.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zur Führerschein-Amnestie nach Cannabis-Konsum

Viele Menschen sind durch die neue Rechtslage verunsichert, wie betroffene Verbraucher ihren Fall am besten angehen sollen. Es ist wichtig zu betonen, dass die neue Amnestie-Regelung nur für einmalige Verstöße mit niedrigen THC-Werten gilt. Betroffene, die unter diese Regelung fallen, haben eine realistische Chance, ihren Führerschein zurückzuerlangen, ohne sich einer MPU, Abstinenznachweisen oder Therapien unterziehen zu müssen. Die Chance, mit einem blauen Auge davonzukommen, sollten sich Verbraucher nicht entgehen lassen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht prüfen die Fälle im kostenlosen Online-Check.

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de