Der lange erwartete Referentenentwurf des BMAS und BMF zur Änderung des BetrAVG und anderer Gesetze ist in der Anhörung angekommen.

Viele der enthaltenen Vorschläge waren schon länger diskutiert worden. Kurz zusammengefasst: wenige Änderungen zugunsten der klassischen bAV, einige deutliche Anpassungen für das Sozialpartnermodell, verbesserte Geringverdienerförderung, Zulassung eines betrieblichen Opting-Out bei mind. 20 % Arbeitgeberzuschuss sowie eine Reihe von Änderungen für EbAV‘s, v. a. für Pensionskassen, aber auch für Pensionsfonds.

Die Anhörung der Verbände läuft und die Änderungen des BetrAVG und anderer Gesetze gehen in die nächste Phase einer möglichen Umsetzung. Inhaltlich werden damit vom Gesetzgeber folgende Themen aufgegriffen. Die Maßnahmen zielen auf verschiedene mögliche Effekte:

Stärkung des Sozialpartnermodells:

Das tarifvertragliche „Einschlägigkeitserfordernis“ wurde zwar nicht komplett gestrichen, jedoch stark modifiziert. So sollen Tarifverträge möglich werden, die es (branchen-)fremden Unternehmen erlauben, per Tarifvertrag bei einem bestehenden Sozialpartnermodell mitzumachen, wenn die dort zuständigen Tarifvertragsparteien dem zustimmen. Dies soll es vor allem ermöglichen, ein Sozialpartnermodell jeweils im Rahmen der gesamten Zuständigkeit des Organisationsbereichs einer Gewerkschaft nutzen zu können, die oft mehrere Branchen umfassen, wenn es bislang nur in einer Branche ein Sozialpartnermodell gibt. Besonders bemerkenswert ist dabei das „Angebot“ an die Branchenfremden, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht einmal eine Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung erfolgen muss.

Tariföffnung der Abfindungsregelung für das Sozialpartnermodell, die sinnvolle Kapitalisierungsregelungen für kleinere Anwartschaften ermöglicht.

Die Haftung der Tarifvertragsparteien für eine mangelhafte Durchführung und Steuerung soll durch gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden.

Zulassung des Opting-out (= automatische Teilnahme an einer Entgeltumwandlung mit Widerspruchsmöglichkeit) auf Betriebspartnerebene (und nicht mehr nur durch die Tarifvertragsparteien) in allen Durchführungswegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 % auf die Entgeltumwandlungsbeträge beisteuert.

Verbesserung bei der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG durch Erhöhung des Förderbetrages und des korrespondierenden Lohnsteuerfreibetrags sowie Dynamisierung der Gehaltsgrenzen, bis zu denen diese geförderte bAV durchgeführt werden kann. Damit wird ein wichtiger Impuls für die weitere Verbreitung der bAV gerade in diesem Bereich, in dem die Verbreitung der bAV tendenziell am geringsten ist, gesetzt.

Fachkräftemangel und Anreize für längeres Arbeiten

Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente soll möglich sein, es soll jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zu Teilbetriebsrenten geben.

Dementsprechend bleiben Ausscheideklauseln für den Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten arbeitsrechtlich möglich.

Zulassung von Pensionskassenleistungen auch bei nur teilweisem Wegfall von Erwerbseinkommen.

Klarstellung für Wertguthaben bei Zeitwertkonten, dass auch bei vorzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente eine Entsparung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht wird.

Änderungen bei der Insolvenzsicherung

Es werden Regelungen zur Digitalisierung des PSVaG eingeführt.

Bei der Finanzierung einer bAV über einen Pensionsfonds mit nicht-versicherungsförmigem Pensionsplan erfolgt Im Kern eine Rückkehr zur ursprünglichen Rechtslage, nämlich dass bei Insolvenz des Arbeitgebers eine Übertragung von Versorgung und Sicherungsvermögen auf den PSV erfolgt. Die frühere Möglichkeit, dass der Pensionsfonds die Durchführung mit Genehmigung der BaFin anstelle des PSV vornehmen darf, findet sich im aktuellen Entwurf nicht, wäre jedoch noch wünschenswert, um alle praktisch relevanten Fragestellungen abzudecken.

Praktische Erleichterungen für die Beendigung von bAV-Systemen

Erleichterungen für die Abfindung von bAV-Anwartschaften sind vorgesehen durch Erhöhung der Abfindungsgrenze von 1% auf 2% der BBG, falls der Arbeitnehmer zustimmt und diese Abfindung dann in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Ein erheblicher Beitrag zur rechtssicheren Liquidation von Pensionskassen ist die arbeitsrechtliche Fiktion der Abfindung der bAV für die Trägerunternehmen, wenn die Liquidation einer Pensionskasse erfolgt ist.

Verbesserungen bei der Finanzierung der bAV über EbAV‘s

Bei Pensionskassen soll es Änderungen im Rahmen der Anlagevorschriften und – für regulierte Einrichtungen – auch der Kapitaldeckungsvorschriften inkl. der temporären Zulässigkeit von Unterdeckungen geben.

Sozialversicherungsrechtliche Flankierung von Sonderzahlungen an kapitalgedeckte Pensionskassen, wie es sie in der SvEV bereits für umlagefinanzierte Pensionskassen gibt.

Für Pensionsfonds wird generell die Möglichkeit von Ratenzahlungen ins Gesetz aufgenommen – vor allem auch im Bereich der bisherigen fondsförmigen Verrentung nach § 236 Abs. 3 VAG ist dies neu und geht über eine gesetzliche Klarstellung hinaus.

Nicht aufgegriffene Änderungswünsche

Bedauerlich ist, dass es nicht der große Wurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in ihrer vollen Breite durch Umsetzung der immer wieder adressierten Änderungswünsche geworden und damit auch keine wirkliche Förderung der klassischen bAV erfolgt ist. Die Themen, die nicht aufgegriffen werden, sind bedauerlicherweise vielfältig und praktisch enorm wichtig:

Man hätte sich gewünscht, dass nach der Entscheidung des BVerfG die Politik das Thema Rechnungszins in § 6a EStG angeht.

Themen wie die Grenzbeträge des § 3 Nr. 63 EStG oder auch die sozialversicherungsrechtliche Doppelverbeitragungsthematik finden sich im Referentenentwurf ebenfalls nicht.

Die gesamte Diskussion rund um Garantien, insbesondere bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, wurde nicht aufgegriffen.

Auch eine Regelung zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen bei der Neuordnung von Versorgungszusagen fand keinen Eingang in den Referentenentwurf, sondern bleibt weiterhin der Rechtsprechung überlassen.

Auch bei diesem Punkten werden künftige gesetzgeberische Verbesserungen notwendig sein, um die Rahmenbedingungen der bAV in ihrer vollen Breite zu verbessern und damit auch die Vorteile der klassischen bAV bei der weiteren Verbreitung der bAV für die Praxis noch besser nutzbar zu machen.

Erste Bewertung der Änderungen

Es ist wie erwartet eine Änderungsgesetzgebung, die nur an einigen wichtigen Stellen ansetzt.

Positiv sind die Verbesserungen beim Sozialpartnermodell zu bewerten, die die breitere Nutzung dieses Instruments in der Praxis erleichtern.

Auch die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung sind ein wichtiger Verbesserungsschritt und verdienen Anerkennung angesichts der aktuell schwierigen Haushaltslage. Bereits heute (Stand: 2022) nehmen über 94.000 Arbeitgeber mit Jahresbeiträgen von in Summe ca. 700 Mio EUR diese Möglichkeit einer geförderten arbeitgeberfinanzierten bAV für ihre Mitarbeitenden in Anspruch. Die Änderungen in diesem Bereich haben das Potential, nochmals deutlich einen Push auf dieses durch das BRSG erstmals eingeführte Element einer Förderung genau der Mitarbeitenden zu bringen, für die Entgeltumwandlung häufig finanziell nicht möglich ist.

Bemerkenswert ist zudem, dass die bAV in diesen gesetzgeberisch jetzt nochmals stark geförderten Elementen das Prinzip lebenslanger Leistungen als Voraussetzung für staatliche Förderungen weiterverfolgt. Zugleich werden sinnvolle Kapitalisierungserleichterungen beim Sozialpartnermodell, bei der Liquidation von Pensionskassen und bei Pensionsfonds zugelassen, dies stärkt die bAV in diesen Bereichen.

Ein gewisser Systembruch ist zu konstatieren bezüglich des Elements, dass höhere Abfindungen zwar möglich gemacht werden, jedoch nur, wenn die Abfindungsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden – diese Durchmischung von Elementen der 2. Säule mit der 1. Säule der Alterssicherung sollte jedenfalls auf solche vergleichsweise geringfügigen Sachverhalten beschränkt bleiben.

Abschließend ist noch eine zentrale Grundentscheidung hervorzuheben: es wird für die bAV vom Gesetzgeber weiterhin das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt und kein Obligatorium – in Anbetracht der Diskussion rund um das BRSG in 2017 und trotz seitdem lediglich stagnierender bAV-Verbreitung ein bemerkenswertes Angebot an die Unternehmen, auf der jetzt neu geschaffenen Basis doch noch einmal die Verbreitung der bAV selbst in die Hand zu nehmen.

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