Gebäude in Überschwemmungsgebieten müssen besonders geschützt werden. Dazu sind umfangreiche Präventionsmaßnahmen notwendig. Zudem sollte es in Überschwemmungsgebieten ein klares Bauverbot für Neubauten geben.

Die Untersuchung zeigt ganz konkret, wie immens die Hochwassergefahr in den Regionen ist und welches Katastrophenpotential dadurch entstanden ist. „Obwohl die Zahlen amtlich und öffentlich bekannt sind, steht Prävention nicht auf der politischen Tagesordnung, sondern nur die Debatte um die Einführung einer Pflichtversicherung gegen Naturgefahren“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach. “Aufgrund des Klimawandels und damit häufiger auftretenden Wetterextremen sind Schäden in Milliardenhöhe vorprogrammiert.“

Vor diesem Hintergrund fordern die Versicherer einen Neubaustopp in gefährdeten Gebieten. “Es ist gefährlich und gefährdend, dass in Überschwemmungsgebieten weiterhin Bauland ausgewiesen wird und neu gebaut werden darf”, sagt Käfer-Rohrbach. „Zu den bereits bestehenden, enormen Risiken kommen auch noch weitere dazu. Wir brauchen jetzt ein klares gesetzliches Bauverbot in Überschwemmungsgebieten.”

Zudem fordert der GDV, dass die bereits vorhandenen Gebäude in Risikogebieten besonders gegen Überschwemmungen geschützt werden können. „Für den technischen Hochwasserschutz durch die öffentliche Hand gibt es klare Regelwerke – diese müssen jedoch in der Praxis konsequent angewendet werden. Außerdem müssen Bund, Länder und Kommunen Präventionsmaßnahmen vorantreiben und hinreichend finanzieren”, sagt Käfer-Rohrbach.

Bundesländer und Regionen unterschiedlich betroffen

Der Untersuchung zufolge hat Sachsen von allen Bundesländern den höchsten Anteil gefährdeter Adressen. Hier liegen knapp 3 Prozent der Adressen in Überschwemmungsgebieten. Dahinter folgen Thüringen mit rund 2,7 Prozent und Rheinland-Pfalz mit 2 Prozent. Am wenigsten betroffen sind Schleswig-Holstein (0,16), Hamburg (0,08) und Berlin (0.04).

Auf Kreisebene ist im rheinland-pfälzischen Landkreis Cochem-Zell am gefährdetsten. Hier liegen 10,5 Prozent der Adressen in Überschwemmungsgebieten. Gera (9,7) und Koblenz (9,1) liegen auf den Plätzen zwei und drei.

Die Situation ist in Deutschland sehr unterschiedlich. Es gibt Kreise mit sehr vielen Gewässern, aber einer geringen Bebauung, wie etwa im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – dort sind nur 79 Adressen hochwassergefährdet. Viel stärker betroffen sind die rheinland-pfälzischen Kreise Ahrweiler und Cochem-Zell mit einer starken Besiedelung entlang von Ahr und Mosel oder auch Dresden an der Elbe oder der Kreis Euskirchen an der Erft in Nordrhein-Westfalen.

Klimafolgenanpassung konsequent umsetzen

Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer einen Forderungskatalog vorgelegt, in dem die Anforderungen an einen umfassenden Naturgefahrenschutz konkretisiert werden. Das Papier ergänzt den Lösungsvorschlag der Versicherer für ein ganzheitliches Absicherungskonzept für Naturgefahren in Deutschland.

Die von den Bundesländern geforderte Pflichtversicherungslösung trägt nicht zur Lösung des Problems bei.  „Mit einer reinen Versicherungslösung werden die hierfür notwendigen Kosten überwiegend den Immobilienbesitzenden und der Versichertengemeinschaft aufgebürdet“, so Käfer-Rohrbach.

Über die Untersuchung:  

Die VdS Schadenverhütung GmbH hat im Auftrag des GDV untersucht, wie viele der rund 22,4 Millionen Adressen in Deutschland in Überschwemmungsgebieten liegen und wie sie sich auf die Bundesländer und Kreise verteilen. Die öffentlichen Daten werden bei Behörden, beispielsweise den Landesumweltämtern, bereitgestellt. Der jeweilige Stand der Daten ist auf den entsprechenden Karten vermerkt. Bundesweit liegen über 80 Prozent der gefährdeten Gebäude nach dem Wasserhaushaltgesetz (WHG §76) in vorläufig gesicherten oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Die übrigen 20 Prozent sind ebenfalls hochwassergefährdet und liegen nach WHG §74 in sogenannten Hochwassergefahrenflächen. Die gleiche Auswertung wurde für jedes Bundesland und die jeweils fünf Land- bzw. Stadtkreise pro Bundesland mit dem höchsten Anteil von Adressen in Überschwemmungsgebieten und in Hochwassergefahrenflächen vorgenommen. Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Adresse in einem gefährdeten Gebiet nach § 78 WHG oder in einer Hochwassergefahrenfläche nach §74 WHG liegt. So ist nach § 78 WHG ist die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Bundesgesetzbuch untersagt. Allerdings lässt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen zu, die unter §78 (2) definiert sind.

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