Mit Wirkung zum 1. April 2024 übergab Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier die Aufgabe des Ombudsmanns für Versicherungen an Dr. Sibylle-Kessal-Wulf als Ombudsfrau.
Fünf Jahre wirkte Dr. Wilhelm Schluckebier als dritter Ombudsmann nach Prof. Wolfgang Römer und Prof. Dr. Günter Hirsch beim Versicherungsombudsmann e. V. In seiner Amtszeit konnten 90.000 Streitschlichtungsverfahren beendet werden. Die Streitschlichtung in der Geschäftsstelle des Vereins fand unter ihm erstmals komplett papierlos vermittels der elektronischen Akte statt. 2006 bis 2017 war er Richter des Bundesverfassungsgerichts, davor Richter am Bundesgerichtshof und Bundesanwalt.
Thomas Flemming, Vorstandsvorsitzender des Trägervereins der Verbraucherschlichtungs-stelle und Aufsichtsratsvorsitzender der Mecklenburgischen Versicherungsgruppe, dankt Herrn Dr. Schluckebier für seinen außerordentlich engagierten Einsatz und die erfolgreiche Zusammenarbeit in den letzten fünf Jahren. Gleichzeitig brachte er zum Ausdruck, dass mit Dr. Sibylle Kessal-Wulf eine Persönlichkeit von überragender juristischer Fachkompetenz, hoher Reputation und ausgewiesener Exzellenz im Versicherungsrecht als Nachfolgerin gewonnen werden konnte.
Dr. Sibylle Kessal-Wulf wurde 1992 zur Richterin am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig ernannt. 2001 erfolgte die Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof. Sie gehörte dem für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenat an, dessen Vorsitzende sie 2011 wurde. Von Dezember 2011 bis Dezember 2023 war sie Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat.
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine seit 2001 bestehende Verbraucherschlichtungsstelle. Seine Aufgabe besteht darin, Konflikte in Versicherungsangelegenheiten beizulegen. Der Versicherungsombudsmann e. V. arbeitet für Verbraucher kostenfrei. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers. Verbrauchern wird die Rechtslage in verständlicher Sprache erläutert. Der Versicherungsombudsmann e. V. kann Versicherer bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro zur Leistung verpflichten.
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