“Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen”, betitelt der vzbv eine aktuelle Pressemitteilung:
Weiter heißt es dort: “vzbv klagt erfolgreich gegen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler: Vermittler agieren aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie ganz unabhängig.” Zwei Gerichtsentscheidungen des LG Köln sowie des LG Bremen würden angeblich die Auffassung des vzbv bestätigen, dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten. “Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar”, so David Bode, Rechtsreferent im vzbv.
Wir gehen auf die beiden Urteile gemeinsam mit unseren Kollegen vom versicherungstip in Kürze noch detailliert ein. Vorab ist dazu zu sagen: ++ Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig ++ Trotzdem veröffentlicht der vzbv die Identität der Vermittler. Diese Prangerwirkung hat u. E. nichts mit Verbraucherschutz zu tun ++ Die Sachverhalte in den Urteilen beziehen sich auf Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung und sind daher nicht so eindeutig, wie es der vzbv suggeriert: Versicherungsmakler müssen unabhängig sein, dürfen sich aber nicht so bezeichnen, nur weil sie Courtagen beziehen? Schließlich überschneiden sich die Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers und eines Versicherungsberaters an mehreren Stellen. Aber nur Letzterer darf sich diesbezüglich als ‘unabhängig’ bezeichnen? Wir sind gespannt, ob diese Auslegung des LG Köln in der Berufung hält ++ Im Kapitalanlagebereich gibt es seit dem 2. FiMaNoG einen formalen bzw. aufsichtsrechtlichen Bezeichnungsschutz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Bezeichnung “unabhängig” (§ 94 WpHG). Das LG Bremen spekuliert in diesem Zusammenhang, dass dieser “zu übertragende Gedanke” auch auf § 34f und h GewO anzuwenden sei. Auch diese kreative Rechtsfigur muss sich u. E. erst durchsetzen.
‘k-mi’-Fazit: Unabhängig von juristischen und politischen Betrachtungen gilt in der Realität Folgendes: Den Tatbestand der Unabhängigkeit nur an der Vergütungsform festzumachen, ist praxisfern und damit auch kein Verbraucherschutz! Auch Honorarberatung unterliegt durch die vielen Vergütungsmischformen Interessenkonflikten. Z. B. ist Großbritannien nur noch auf dem Papier ein ‘echter’ Honorarberatungsmarkt, da dort die Haupteinnahmequelle von Beratern fast nur noch laufende Servicegebühren sind, deren Höhe an den Produktabsatz gekoppelt ist. In Kürze mehr dazu.
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