Pflichtversicherung ab 2023 – Vermögensschaden-Haftpflicht den neuen gesetzlichen Regeln angepasst -Separate Berufsbetreuer-VH auch für Rechtsanwälte
Berufsbetreuer nehmen eine besonders sensible Aufgabe war. Sie vertreten die Interessen von Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung selbst nicht in der Lage sind, dies zu tun. In der Neufassung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) ist daher eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer vorgesehen. Die HDI Versicherung kann sich in dem Segment auf über 30 Jahre Erfahrung stützen.
Ab dem 1. Januar 2023 ist für Berufsbetreuer eine formale Registrierung erforderlich. Denn nur registrierte Berufsbetreuer und Angehörige von Betreuungsvereinen haben ab diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Entgelt für ihre Tätigkeit. Eine Voraussetzung für diese Registrierung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden.
Auf der Grundlage des neugefassten BtOG hat die HDI Versicherung ein neues Pflichtversicherungsprodukt für Berufsbetreuer entwickelt. „Das Produkt bietet Versicherungsschutz für Berufsbetreuer und auch für die Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, denen ihr Betreuungsverein den Schutz zur Verfügung stellt“, erklärt HDI Vorstand Christan Kussmann. Entsprechende Pflichtversicherungsbestätigungen zur Vorlage bei der Stammbehörde werden von HDI erstellt.
Die Vermögensschaden-Haftlichtversicherung (VH) ist für den Schutz von Betreuer und Betreutem von elementarer Bedeutung. Sie springt ein, wenn Betreuer dem Betreuten aus Fahrlässigkeit einen Vermögensschaden zufügen. Zum Leistungsumfang gehört aber auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. „Häufig verfügen Berufsbetreuer deshalb bereits heute schon über einen entsprechenden Versicherungsschutz,“ erläutert Kussmann“. Bei HDI kann man sich bei dieser Absicherung daher auf jahrzehntelange Erfahrung stützen.
Bereits bestehende VH-Versicherungen von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen müssen jetzt jedoch umgestellt werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Wenn nötig sollten Berufsbetreuer und Betreuungsvereine dazu auf ihren Versicherer oder ihren Vermittler zugehen. Darüber hinaus betrifft die gesetzliche Neuregelung auch Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Betreuung wahrnehmen. Auch diese müssen sich jetzt als Berufsbetreuer qualifizieren und registrieren lassen. Will der Rechtsanwalt weiterhin als Berufsbetreuer tätig sein, muss auch er eine separate Vermögensschaden-HV als Berufsbetreuer abschließen.
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