In früheren Jahrzehnten wurden unmittelbare Pensionszusagen oft mit Kapitallebensversicherungen rückgedeckt.

 

Die Prognosen für die Verzinsung des Sparanteils und die Überschussbeteiligungen klangen überzeugend. Doch heute müssen Geschäftsführer und Vorstände umsteuern, denn die Kapitalerträge liegen deutlich unter den Prognosen von damals und gleichzeitig ist die Lebenserwartung gestiegen.

  1. Das StaRUG zwingt Geschäftsführer und Berater jetzt, Risiken frühzeitig zu erkennen und sofort zu handeln.

In den letzten zwei Jahrzehnten gab es immer Berater für die betriebliche Altersvorsorge, die das Problem erkannten und den Verantwortlichen rieten, Vorsorge zu treffen. Sie gingen immer davon aus, dafür auch noch Jahrzehnte Zeit zu haben. Doch das ist jetzt vorbei. Am 1. Januar 2021 trat das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRUG) in Kraft. Das zwingt alle Verantwortlichen, nicht nur im Unternehmen, sondern auch Berater wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Versicherungsmakler zum schnellen Handeln.

In §1 des Gesetzes ist geregelt, dass die Geschäftsleiter fortlaufend über Entwicklungen des Unternehmens „wachen“, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Das heißt, sie müssen das zwingend tun, es ist keine Soll-Vorschrift. Wenn sie eine solche Entwicklung erkennen, dann müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den jeweiligen Überwachungsorganen wie Gesellschafter oder Beiräte unverzüglich Bericht erstatten.

2.Pflichten des Geschäftsführers durch StaRUG

Gemäß § 43 Abs.1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie ihre Verpflichtung, dann sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Trotz des abweichenden Wortlauts entspricht der gegenüber der Gesellschaft geschuldete Pflichtenstandard damit, in seiner inhaltlichen Ausrichtung den strengen Anforderungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, d.h. jetzt gelten die bisher strengeren Vorschriften für Vorstände einer Aktiengesellschaft auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Dabei handelt es sich trotz des stringenten Haftungsmaßstabs um eine Verschuldenshaftung. Wenn der Geschäftsführer die für sein Amt geltenden Verhaltensregeln vermeidbar, d.h. schuldhaft (§ 276 BGB) verletzt und dadurch ursächlich einen Schaden der Gesellschaft herbeiführt, dann muss er dafür persönlich finanziell geradestehen. Im Streitfall muss der Geschäftsführer darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs.1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre .

  1. Neue Pflichten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch StaRUG

Nach den Regelungen des StaRUG wurde den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten für die Erstellung von Jahresabschlüssen insbesondere bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten (GmbH & Co KG) die Verpflichtung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie über § 101 StaRUG auferlegt, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen.

Konkret wird in der Gesetzesbegründung hierzu ausgeführt, dass neben den bisherigen Hinweis- und Warnpflichten der Steuerberater insbesondere aus der BGH Rechtsprechung  auf die Verpflichtungen der Wirtschaftsprüfer für die Erstellung der Jahresabschlüsse abgestellt wird. Hier wird in der Gesetzesbegründung insbesondere speziell auf den berufsrechtlichen Standard IDW S7 besonders auf die Tz.78. hingewiesen, wonach im Rahmen der Treuepflicht zum Mandat auf bestandgefährdende Risiken hinzuweisen ist.

Da alle bisherigen berufsrechtlichen Regelungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Gegenstand der Hinweis und Warnpflichten des Artikels 3 Abs. 1 und 2 Buchstabe c geworden sind, gelten die Regelungen des IDW S7 Tz. 78 über StaRUG dann auch für alle Berufsgruppen. Jetzt wird aber durch die Gesetzesbegründung zu StaRUG klar, dass auch für Steuerberater eine Berichtspflicht bezüglich bestandsgefährdender Entwicklungen gegenüber dem Mandanten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung besteht. Da der Gesetzgeber von keinen neuen Haftungstatbeständen für Steuerberater ausgeht, kann dies nur bedeuten, dass der Gesetzgeber die bisherige Treuepflicht der Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung von Jahresabschlüssen auch für die Steuerberater annimmt. Dieses ist folgerichtig, da beide Berufsgruppen die Erstellung eines richtigen handelsrechtlichen Jahresabschlusses gegenüber dem Mandanten schulden, so müssen auch beide Berufsgruppen dieselben Treuepflichten für dieselbe Tätigkeit gegenüber ihrem Mandanten erfüllen.

  1. Die Direktzusage als bestandsgefährdendes Risiko für das Unternehmen und die Verantwortlichen

Ein bestandsgefährdendes Risiko der Unternehmen, das sich in den meisten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen offenbart, ist das Problem der Direktzusage (Pensionszusage).

In vielen Fällen müssen sich die betroffenen Geschäftsführer heute mit dramatisch steigenden Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz auseinandersetzen, die sich jedes Jahr auch noch durch die steigende Lebenserwartung und die sinkenden Kapitalerträge vergrößert. Diese zehren das handelsrechtliche Jahresergebnis auf, reduzieren das Ausschüttungsvolumen und lassen das Eigenkapital schmelzen. In der Folge verschlechtert sich die Eigenkapitalquote und die Bonität des Unternehmens. Diese negativen Entwicklungen führt dazu, dass die ursprünglich als Steuersparmodell eingerichtete Pensionszusage heute für viele Unternehmen ein nicht unerhebliches bestandsgefährdendes Risiko darstellt. Es wird mittlerweile immer mehr Geschäftsführern klar, dass dies ggf. in die Insolvenz führen kann.

  1. Folgen der Regelungen durch StaRUG für den Bereich der Direktzusage (Pensionszusage) für das Unternehmen und deren Verantwortliche

Das Gesetz fordert jetzt von den Geschäftsleitern, dass Risiken, die bestandsgefährdend sein können, frühzeitig erkannt und dokumentiert werden müssen, dass darüber berichtet und dass entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Für die Direktzusagen (Pensionszusagen) bedeutet das zwingend, das Altersversorgungssystem kritisch auf Tragfähigkeit zu überprüfen sowie die Verpflichtung, das Risiko zu verringern oder zu schließen. Wenn möglich müssen die fehlenden Beträge durch Einlagen der Gesellschafter (Kapital/Gewinne) aufgefüllt werden. In aller Regel wird ein Geschäftsleiter schon in dieser Phase der Kontakt zu seinem Versicherungsmakler aufnehmen. Denn es gilt zu klären, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Police weiter zu bedienen und welche finanziellen Folgen eine Beitragsfreistellung hätte.

Das finanzielle Loch bedeutet für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH in seiner Doppelrolle als Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger ein massives Problem, denn er kann nicht einfach seine Pension reduzieren. Die ist bilanziert und ein Verzicht gilt als gewinnerhöhende Einnahme und löst einen unangenehmen Rattenschwanz an steuerlichen Problemen und Zahlungsverpflichtungen aus. Für den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH besitzt, bzw. den Vorstand einer AG, der selbst eine Pensionszusage des Unternehmens hat, steht das gar nicht zur Debatte. Warum soll er den Eignern etwas schenken? Die Lücke in der Bilanz hat schon in vielen Fällen dazu geführt, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz beantragen musste.

  1. Geschäftsleitung und Makler müssen prüfen, ob die professionelle Rückabwicklung der Rückdeckungsversicherung sinnvoll ist.

Wenn es nicht sinnvoll erscheint, die Lebensversicherung weiter zu bedienen, dann wird der Versicherungsmakler das Unternehmen über die Alternativen aufklären. Ein möglicher Ausweg ist die Auffüllung der finanziellen Lücke durch die professionelle Rückabwicklung der Lebensversicherungen. Diese kann in vielen Fällen zu einem höheren Rückzahlungsbetrag führen, als der von der Versicherung angebotene Rückkaufswert. Dieser ggf. erlangte Mehrbetrag kann dann die Liquiditätslücke für die Vergangenheit verringern oder sogar schließen.

Das Netzwerk von Experten der Vertragshilfe24.de hat im letzten Jahr eine Lösung für die Rückabwicklung von Rückdeckungsversicherungen entwickelt, die das Unternehmen deutlich besser dastehen lässt. Dabei arbeiten Spezialisten aus verschiedenen Fachgebieten zusammen; Policenankäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte. Wie bei dem schon länger im Markt bekannten Verfahren für Privatpersonen werden weitergehende Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft gestellt, die regelmäßig zu erheblich höheren Auszahlungen führen, als die Versicherungsgesellschaft normalerweise ihren Versicherten zugesteht.

  1. Proaktives Handeln von Versicherungsmaklern kann Kunden retten

Das StaRUG zwingt Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände von AGs, deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sich mit den bilanziellen Risiken der Rückdeckungsversicherung zu beschäftigen. Wenn Probleme bestehen, müssen alle Experten gemeinsam eine neue Lösung erarbeiten, in der Regel auch Juristen. Eine Möglichkeit, die geprüft werden sollte, ist die Rückabwicklung der Rückdeckungsversicherung mit dem Expertennetzwerk von Vertragshilfe24.de. Versicherungsmakler sollten selbst über diese Möglichkeit gut informiert sein und im Zweifelsfall die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ihrer Mandanten auf diese Möglichkeit ansprechen, um eine zukunftssichere Lösung zum weiteren Fortbestehen des gemeinsamen Kunden zu erreichen.

www.vertragshilfe24.de

 

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Vertragshilfe24 ist eine Marke der Konzeptional GmbH, Ruessenstrasse 12, 6340 Baar, Schweiz, Tel: +49 (0) 1805-512031, www.vertragshilfe24.de