Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen, also ein Basisinformationsblatt für Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten).
Bis zum 31. Dezember 2022 sind sie gemäß Artikel 32 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-Verordnung) noch von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern sie wesentliche Anlegerinformationen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erstellen.
Dafür entfällt ab diesem Datum die Pflicht für KVGen zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen gemäß § 166 KAGB (ggfls. i.V.m. § 270 KAGB): Gemäß dem neu eingeführten Artikel 82a Richtlinie 2009/65/EG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-Richtlinie) wird ein Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen.
Wenn Anteile oder Aktien eines OGAW an professionelle Anleger vertrieben werden, hat die KVG die Wahl, entweder die wesentlichen Anlegerinformationen oder das PRIIPs-Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Soweit Anteile oder Aktien eines Publikums-AIF (Alternativer Investmentfonds) an professionelle Anleger vertrieben werden, wird ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht zur Erstellung von wesentlichen Anlegerinformationen entfallen. Entsprechende Gesetzesänderungen sind bereits durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgenommen worden und werden zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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