Gebäude-AfA wird erleichtert – Urteil bestätigt Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster in gleicher Sache – Online-Gutachten können anstelle von Bausubstanzgutachten vorgelegt werden
Das Finanzgericht Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass eine modellhaft ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. „Konkret geht es um das in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankerte Schema zur Bestimmung der Restnutzungsdauer bei modernisierten Gebäuden,“ sagt David Glasenapp, Geschäftsführer von Nutzungsdauer.com. „Ein Modellansatz, den wir auch bei Nutzungsdauer.com in vielen Fällen nutzen.“
Grundsätzlich räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, also 50 Jahre bei Gebäuden ab Baujahr 1925, zufriedengibt oder über ein Nutzungsdauer-Gutachten eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. In vielen Fällen können Immobilieneigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere Beträge steuerlich geltend machen.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln schließt sich in seinem Urteil vom 22. März 2022 dem Bundesfinanzhof an, der als oberstes Gericht für Steuersachen schon mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Ähnlich hatte auch am 27. Januar 2022 das Finanzgericht Münster geurteilt (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E). Laut deren Urteilen es für die Verkürzung der Nutzungsdauer nun nicht mehr notwendig ist, die kostenintensiven, detaillierten Bausubstanzgutachten vorzulegen.
“Die allermeisten Vermieter in Deutschland zahlen mehr Steuern als Sie müssten”, sagt David Glasenapp und deutet damit auf die nach wie vor wenig bekannte Möglichkeit der erhöhten Abschreibung hin. “Jeder Vermieter, der eine mehr als 30 Jahre alte Bestandsimmobilie zur Einkünfteerzielung besitzt, sollte dessen tatsächliche Nutzungsdauer zumindest überprüfen. Oftmals kann der Abschreibungszeitraum signifikant verkürzt und nicht unerhebliche steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.“
Über Nutzungsdauer.com
Die Online-Plattform Nutzungsdauer.com wurde 2017 gegründet und ist der erste Online-Anbieter spezialisiert auf Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien. Nutzungsdauer.com vereint erfahrene, unabhängige Immobiliengutachter aus der freien Wirtschaft sowie dem akademischen Bereich und ermittelt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen die Restnutzungsdauer von Immobilien. Seit Gründung wurden bereits über 1.000 Vermieter bei der Ermittlung begleitet und eine geschätzte Steuerersparnis von über 5 Mio. EUR erzielt.
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