Die BaFin hat am 1. Juni 2022 das Merkblatt „Hinweise zum Erlaubnisantrag für die Kryptowertpapierregisterführung“ veröffentlicht. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/BA/mb_Hinweise_Erlaubnisverfahren_Kryptowertpapierregisterfuehrung.html?nn=9021442
Es enthält erste Hinweise für Unternehmen, welche Aspekte in den Erlaubnisverfahren aus Sicht der BaFin von besonderer Bedeutung sind. Zielgruppe sind Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für die Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) stellen wollen.
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29, S. 1423, „Einführungsgesetz“) http://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/index.html wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Juni 2021 eine Erlaubnis der BaFin. Bei Inanspruchnahme der Übergangsbestimmung nach § 65 KWG gilt die Erlaubnis als vorläufig erteilt, wenn Unternehmen ihre Tätigkeit bis spätestens 10. Dezember 2021 aufgenommen und zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hatten, dass sie dies beabsichtigen. Spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit müssen die Unternehmen einen vollständigen Erlaubnisantrag einreichen.
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