Wer ohne Rechtsschutzversicherung eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung widerrufen und rückabwickeln möchte, hat oft ein Problem. In diesem Fall können Vermittler ihre Kunden auf eine Prozesskosten-Finanzierung hinweisen.
Solche Unternehmen strecken sämtliche Kosten vor, die bei einer außergerichtlichen Einigung oder beim Gang vors Gericht anfallen. Nur im Erfolgsfall erheben sie von dem Betrag, der dem Kunden als Mehrwert zufließt, eine Erfolgsvergütung. Für Vermittler kann es sich lohnen, ihre Klientel bei einer gewünschten Policen-Rückabwicklung auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinzuweisen. Gelingt die „Rolle rückwärts“, stärkt das die Kundenverbindung und generiert vielfach erhebliches Wiederanlage- und Empfehlungspotenzial.
„Für eine mögliche Rückabwicklung kommen grundsätzlich Lebens- und Rentenversicherungen sowie Fondspolicen in Betracht, die zwischen 21. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden“, sagt Günter Kappestein, Leiter Vertrieb Institutionelle Kunden bei Lawtechgroup. Bei dem in diesem Zeitraum gängigen Policenmodell unterschrieb der Versicherungsnehmer in spe den Antrag für die Police, der Versicherer schickte ihm im besten Fall diese inkl. der Widerrufsbelehrung einige Zeit später zu – zusammen mit den AVB und den Verbraucherinformationen. Dazu war er gemäß Paragraf 5a des alten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a. F.) verpflichtet.
Es kam jedoch vor, dass Versicherer neuen Kunden fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrungen zusandten. Nach der geltenden europäischen Rechtsprechung (EuGH) und einigen Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für solche Fälle ein ewiges Widerspruchsrecht vorgesehen. Relativ einfach ist die Sache, wenn gar keine Widerrufsbelehrung übersandt wurde. Ob eine solche Belehrung, so vorhanden, aber als fehlerhaft einzustufen ist, lässt sich nicht so leicht festzustellen. Ein Laie kann unmöglich beurteilen, ob eine Rückabwicklung Aussicht auf Erfolg hat. Daher müssen versierte Fachanwälte ans Werk.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich von einem Prozesskosten-Finanzierer unterstützen lassen. Große Unternehmen dieser Branche, etwa Foris, sind seit Jahren im Markt etabliert. In jüngster Vergangenheit kommen aber auch Prozessfinanzierer hinzu, die schon zu deutlich niedrigeren Streitwerten aktiv werden.
Die Münchner Lawtechgroup GmbH etwa, die seit über 6 Jahren in Deutschland am Markt ist, wird ab einem errechneten Anspruch von 10.000 Euro aktiv. „Wir kooperieren mit einem Netzwerk von spezialisierten, sehr namhaften Anwaltskanzleien“, sagt Günter Kappestein. Eine Partner-Kanzlei prüft zunächst, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Police gegeben sind. Die Lawtechgroup-Experten selbst checken über eine spezielle Datenbank zudem die Erfolgsaussichten einer Rückabwicklung, und sie errechnen den pot. Mehrwert-Anspruch des Kunden. Dies gilt auch für bereits ausbezahlte Verträge. Der Mehrwert ist der Betrag, der den aktuellen Rückkaufswert oder den Auszahlungsbetrag übersteigt.
Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die Erfolgsaussichten und der Mehrwert ermittelt, strebt bei Lawtechgroup eine der koop. Anwaltskanzleien eine außergerichtliche Einigung mit dem Versicherer an. Kommt diese nicht zustande, geht es vor Gericht. Unterliegt der Kläger, kommen keinerlei Kosten auf ihn zu, zahlen muss er nur im Erfolgsfall.
„Wir stellen dann maximal 33 Prozent des tatsächlich erzielten Mehrwertes in Rechnung“, sagt Günter Kappestein. Der Vermittler, der den Versicherungsnehmer an Lawtechgroup empfohlen hat, darf sich über ca. 20 Prozent der Erfolgsvergütung des Prozesskosten-Finanzierers freuen.
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