von RA Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

  1. Wie haben Sie für Ihre Hinterbliebenen vorgesorgt?

Das könnte eine Ihrer Fragen sein, die Sie einem Ihrer Kunden im Beratungsgespräch stellen. Wie würden Sie Ihren Maklerkollegen beraten, wenn dieser Ihre Dienste in Anspruch nimmt? Und nun stellen Sie sich einmal vor, wie Ihr Maklerkollege Sie als Kunde beraten würde! Haben Sie Familie, die finanziell auf Sie angewiesen ist oder künftig sein könnte? Bestehen eventuell laufende Verpflichtungen, die Ihre Hinterbliebenen nicht aus eigener Kraft stemmen könnten? Wenn dem so ist, sollten Sie Ihre Hinterbliebenen für den Fall Ihres Todes schnellstmöglich hinreichend absichern, wenn Sie dies nicht schon getan haben.

  1. Keine Vererbung des Wertes eines Einzelunternehmens

Einzelmakler unterliegen oft der Fehlvorstellung, ihre Hinterbliebenen könnten das gutgehende Maklerunternehmen verkaufen und seien dadurch hinreichend versorgt. Doch was ist das Maklerunternehmen ohne den verstorbenen Einzelmakler wert? Der Wert des Unternehmens richtet sich im Wesentlichen nach dem courtagepflichtigen Vertragsbestand, den der Einzelmakler auf Grundlage seiner Maklerverträge mit dem Kunden betreut. Die Maklerverträge sind entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 BGB, auf die das Auftragsrecht der §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet. Alle Auftragsverhältnisse und die in diesem Rahmen erteilten Vollmachten erlöschen nach § 673 Satz 1 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Beauftragten. Deshalb hinterlässt der Einzelmakler den Hinterbliebenen zwar ein Gewerbe, aber ohne werthaltigem Kundenbestand.

Hat der Einzelmakler in seinen Maklerverträgen eine Rechtsnachfolgeklausel aufgenommen, könnten die Vertragsbeziehungen mit (sachkundigen) Hinterbliebenen fortgesetzt werden oder bei Vereinbarung einer erweiterten Nachfolgeklausel an einen dem Kunden konkret zu benennenden Nachfolgemakler veräußert werden. Allerdings bleibt dabei rechtlich unsicher, ob die Maklerverträge auf Grundlage der vorweggenommenen Einwilligung des Kunden rechtswirksam übertragen werden können und die jeweilige Courtagevereinbarung mit dem Versicherer ebenfalls fortbesteht. Daher sollte der Einzelmakler zu Lebzeiten vorsorglich die Akzeptanz der Versicherer hinsichtlich der konkreten Übertragbarkeit prüfen. Aber auch wenn eine Übertragung grundsätzlich akzeptiert würde, muten Sie Ihren Hinterbliebenen einiges zu, da die Hinterbliebenen zur Vermeidung einer unbeschränkten persönlichen Haftung nach §§ 25, 27 HGB die Veräußerung des Vertragsbestandes binnen drei Monaten ab Kenntnis des Erbschaftsanfalls organisieren müssen, um das Gewerbe anschließend einstellen. Die trauernden Hinterbliebenen haben regelmäßig anderes zu tun, als sich um die Verwertung des Bestandes zu kümmern.

III.  Vererbung von GmbH- oder Kommanditanteilen

Viele Makler haben sich vorsorglich als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft organisiert. Nach dem Tod des Maklers besteht die juristische Person, also die Gesellschaft, fort. Im Erbfall erhalten die Hinterbliebenen des Maklers dessen Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile entsprechend ihres Erbanteils oder seiner testamentarischen Verfügung. Sie können die Gesellschaftsanteile dann verkaufen oder einen sachkundigen Fremdgeschäftsführer einstellen, der die Betreuung der Bestände fortsetzt. Idealerweise überträgt der Makler einem interessierten Nachfolgemakler schon zu Lebzeiten die Geschäftsführung, beteiligt diesen bereits im geringen Umfang am seinem Unternehmen und berechtigt ihn für den Todesfall zur Übernahme der Gesellschaftsanteile gegen Abfindung der Hinterbliebenen.  Der Makler kann die Gesellschaftsanteile jedoch auch bereits zu Lebzeiten in enger Abstimmung mit dem Steuerberater ganz oder teilweise auf die Hinterbleibenden übertragen. Der so organisierte Makler sichert die Werte des seines Unternehmens für sich und seine Familie und schafft zugleich Möglichkeiten für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Der Einzelmakler kann sein einzelkaufmännisches Unternehmen nach §§ 152 ff., 123 Absatz 3, 124 Absatz 1 UmwG ebenfalls in eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft umwandeln. Eine Umwandlung ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation unter Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass dabei alle Verträge des Einzelmaklers – insbesondere Maklerverträge, Maklervollmachten und Courtagevereinbarungen, aber auch Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge, etc. – bestehen bleiben. Der Einzelmakler braucht also weder seine Kunden noch die Versicherer um Zustimmung zur Umwandlung zu bitten. Mit der Umwandlung ändert sich lediglich der Name (Firmierung) des Unternehmens. Aus dem „Max Mustermakler“ wird beispielsweise die „Mustermakler Versicherungsmakler GmbH (& Co. KG)“. Nach der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister informiert der Einzelmakler seine Vertragspartner lediglich über die geänderte Firmierung und dass er das Unternehmen nunmehr als Geschäftsführer vertritt. Verstirbt der Makler nach der Beurkundung der Umwandlung, erhalten seine Hinterbliebenen die werthaltigen Gesellschaftsanteile.

Möchte ein Einzelkaufmann diesen Weg gehen, muss er sein einzelkaufmännisches Gewerbe zunächst vom Notar gegen geringes Entgelt mit einem Dreizeiler unter elektronischer Mitteilung in das Handelsregister eintragen lassen. Bei der anschließenden Umwandlung wird das Maklerunternehmen aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns ausgegliedert: Entweder als Sachgründung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder zur Aufnahme durch eine bestehende bzw. zu diesem Zweck gegründete Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) oder Genossenschaft. In eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) kann der Einzelkaufmann sein Unternehmen nicht umwandeln.

Der Einzelmakler sollte sich bei der Umsetzung der Umwandlung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren seines Vertrauens beraten lassen! Die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis steht Ihnen gerne für eine Beratung zum Thema des Hinterbliebenenschutzes oder der Begleitung der Umwandlung Ihres einzelkaufmännischen Unternehmens zur Verfügung.

 

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