egev Geschäftsführer Knut Ropte teilt seine Erfahrungen bei der Erstellung von Prospekten

 

Um Anlageentscheidungen sachgerecht treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über die betreffende Vermögensanlage und den Emittenten informiert werden. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Vermögensanlagen in Deutschland nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht gilt auch für Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG (Wertpapierprospektgesetzbuch) und keine Investmentanteile i.S.d. KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) sind. Die entsprechende Prospekterstellung sollte aufgrund der hohen Komplexität inhaltlich und rechtlich begleitet werden. Die egev, eine Beratungsgesellschaft aus Oststeinbek bei Hamburg, verfügt über die nötige Expertise und Erfahrung, um Projektierer bzw. Emittenten bei der Erstellung des Verkaufsprojekts zu unterstützen.

Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagegesetz

Ob eine Hotelanlage auf den Balearen, ein Windpark in der Nordsee oder ein anderes Anlage-Projekt: Wer für ein unternehmerisches Vorhaben eine Großinvestition vor der Brust hat, steht auch vor der Frage der Finanzierung. Der klassische Weg über die Kreditaufnahme bei einer Bank ist – u.a. aufgrund hoher Hürden und genereller Zurückhaltung der Geldinstitute – häufig nicht die beste Lösung. Die Alternative liegt in der die Emission von Kapitalmarktprodukten. So zum Beispiel kommen – je nach Ausgestaltung – Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile und GbR-Anteile. Auch stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften, an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften oder auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen gehören zu den gängigen Kapitalmarkprodukten. Grundsätzlich gilt: Wer sich über ein Angebot solcher Anlageformen an Anleger in Deutschland finanzieren will, muss nach § 8 des Vermögensanlagengesetzes zunächst einen entsprechenden Verkaufsprospekt von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) billigen lassen.

Die Herausforderung: Es bestehen hohe formelle Anforderungen an den Inhalt von Vermögensanlagenprospekten. Diese haben ab Herausgabe eine Gültigkeit zwölf Monaten und werden von der BaFin auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Jedoch überprüft die BaFin weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt. Wichtig zu wissen: Der Prospektverantwortliche und der Anbieter haften unter den Voraussetzungen des § 20 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) gegenüber dem Erwerber der Vermögensanlage, sofern wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind.

Einen Schwerpunkt im Prospekt bildet die Darstellung der aktuellen und voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten. Die BaFin fordert hierbei i.d.R. Planungszeiträume, die der Laufzeit der Vermögensanlage entsprechen. Auch ausführliche Angaben zu mit der Anlage verbundenen Risiken, zu tragenden Personen des Unternehmens und deren möglichen Interessenkonflikten sowie zu den wichtigsten mit der Anlage zusammenhängenden Verträgen sind elementar und erfordern höchste Sorgfalt.

Professioneller Anlageprospekt: Konzeption und Umsetzung nach Maß

Die egev unterstützt Emittenten sowohl bei der Konzeption als auch bei der Erstellung eines Vermögensanlagenprospekts. Knut Ropte, Geschäftsführer der egev: „Je nach Bedarf reicht unser Angebot von der professionellen Objekt-/Projekt-Beschreibung über die Strukturierung sämtlicher Pflichtinhalte bis hin zur rechtlichen Beratung durch erfahrene Partner. Auch die visuelle Gestaltung und den Druck der fertigen Broschüre koordinieren wir gern, damit alles reibungslos über die Bühne geht. Generell empfehlt sich auch die Inanspruchnahme unseres umfassenden Know-hows, wenn es um die Beantragung des Billigungsverfahren bei der BaFin geht. Das gilt auch für das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)“, einer übersichtlich zusammengestellten Zusammenfassung des Vermögensanlagenprospekts. Dieses enthält die wesentlichen Charakteristika der Anlage auf maximal drei DIN A4 Seiten.

Sobald die BaFin den Prospekt und das VIB gebilligt hat, müssen diese spätestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden (§ 9 VermAnlG). Dieses muss in jedem Fall auf der Internetseite des Anbieters geschehen, darüber hinaus im Bundesanzeiger oder zur kostenlosen Ausgabe bei der Zahlstelle, die im Verkaufsprospekt zu benennen ist.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

egev.hamburg, Knut Ropte, Gewerbering 8, 22113 Oststeinbek, Tel: 040 / 22 61 49 02-0, www.egev.hamburg