Was steckt dahinter und welche To-dos haben Arbeitgeber?
Die wertpapiergebundene Versorgungszusage fristet bis dato eher ein Schattendasein. Dabei kann in Kombination mit der vor allem im Mittelstand weit verbreiteten Direktversicherung ein modernes und attraktives Versorgungswerk ausgestaltet werden, auch unter Einbeziehung grüner Kapitalanlagen. Interessant ist diese Versorgungszusage zudem mit Blick auf die bevorstehende Absenkung des Höchstrechnungszinses für Lebensversicherer auf 0,25 Prozent zum 1. Januar 2022. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, fasst die wichtigsten Punkte zu dieser Zusageart zusammen und zeigt auf, was dies für Arbeitgeber bedeutet.
Wertpapiergebundene Versorgungszusage – was ist das?
Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage handelt es sich um eine Art der Direktzusage, die in § 253 Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. „Die Höhe der Versorgungszusage ergibt sich aus dem Wert einer Kapitalanlage und ist demnach im eigentlichen Sinn die reine Form der Beitragszusage. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt den vereinbarten Beitrag. Was dann daraus wird, ist für ihn unerheblich“, so Michael Hoppstädter. Aber: Die reine Beitragszusage ist für Direktzusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht zulässig. Daher muss eine bAV in Form einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage als sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) ausgestaltet werden. Zum Beispiel, indem der Arbeitgeber den vollständigen Beitragserhalt garantiert – was einem Garantiezins von 0 Prozent entspricht. „Es ist natürlich auch möglich, einen höheren Zins zu garantieren, etwa 1 oder 2 Prozent. Das macht das Modell für die Arbeitnehmer sehr attraktiv, allerdings trägt der Arbeitgeber die Risiken“, betont der Longial Geschäftsführer.
Unabhängig von der Zinsschmelze
Ein Vorteil daraus: Bei einer solchen Versorgungszusage muss keine versicherungsmathematische Bewertung der Verpflichtungen für die Handelsbilanz erfolgen, solange die Wertpapiere nicht weniger wert sind als die garantierte Leistung. Denn der Wert der Kapitalanlage gibt die Höhe der Rückstellung vor. Das Problem klassischer Direktzusagen – der stetig sinkende Zins für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen, also die sogenannte Zinsschmelze – besteht laut Hoppstädter bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage nicht.
Ohne Auswirkung auf Bilanzkennzahlen
Die Kapitalanlage wird in der Regel verpfändet oder über einen Treuhänder, ein sogenanntes Contractual Trust Arrangement (CTA), gesichert. Das Kapital gilt dann als Deckungsvermögen und muss in der Bilanz nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB mit der Verpflichtung beziehungsweise Rückstellung saldiert werden. De facto sind damit keine Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Lediglich der Beitrag wird als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt und die Versorgungszusagen finden sich als Information im Anhang der Bilanz. Damit wirkt sich die wertpapiergebundene Versorgungszusage nicht auf Bilanzkennzahlen aus.
Und warum genau jetzt?
Die Aktienmärkte erreichen seit Jahren immer neue Höchststände. Auch die Corona-Pandemie hat nur zu einem kurzzeitigen Rückschlag dieses Trends geführt. Vermeintlich sichere Anlagen rentieren im Minuszinsbereich. In der wertpapiergebundenen Versorgungszusage genießt das Unternehmen alle Freiheiten der Kapitalanlage und kann so eine Kapitalanlage mit einem eigenen Chance-/Risikoprofil auswählen. Denn die individuelle Kapitalanlage richtet sich nach Wunsch und Vorlieben des Unternehmens beziehungsweise, sofern dies vereinbart wurde, des Versorgungsberechtigten. Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, sind spätere einvernehmliche Änderungen der Kapitalanlage möglich, sodass auch bei langen Laufzeiten flexibel auf geänderte Rahmenbedingungen reagiert werden kann. Ein weiterer Vorteil ist laut Hoppstädter die Möglichkeit hoher Einmalzahlungen, etwa durch Entgeltumwandlung von Bonifikationen oder Gewinnbeteiligungen. Einzahlungen können nahezu unbegrenzt steuerfrei eingebracht werden.
Individuelle Ausgestaltung
Auch die Versorgungsleistung kann individuell ausgestaltet werden. So sind Einmalzahlungen oder die Auszahlung beispielsweise in fünf Raten üblich. Wünscht der Versorgungsberechtigte eine lebenslange Rente, kann auch das über die Einzahlung des zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages in eine sofort beginnende Rentenversicherung dargestellt werden. „Positiv zu bewerten ist darüber hinaus, dass sich die wertpapiergebundene Zusage für die Altersleistung hervorragend mit einer Direktversicherung für die Absicherung bei Berufsunfähigkeit kombinieren lässt“, schließt Hoppstädter ab.
Gründe für das bisherige Schattendasein
Die Vorteile liegen auf der Hand, gerade in Zeiten niedriger Zinsen. Doch warum wurde der wertpapiergebundenen Zusage bisher keine Beachtung geschenkt? „Einer der Hauptgründe ist wohl, dass diese Art der Zusage bisher wenig bekannt ist. Weiterhin stehen sowohl Arbeitgeber als auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Direktzusage häufig kritisch gegenüber“, so der Longial Geschäftsführer. Die Direktzusage wird in der Regel mit einer Leistungszusage gleichgesetzt, ohne die kreativen Gestaltungsmöglichkeiten genauer zu betrachten.
To-dos für Arbeitgeber
Sind Arbeitgeber interessiert, im Unternehmen eine wertpapiergebundene Versorgungszusage anzubieten, sollten sie ein passendes Beitragsmodell ausgestalten. Anschließend gilt es, sich Gedanken über die Kapitalanlage zu machen. Hier stehen alle Möglichkeiten zur Verfügung, darunter grüne Kapitalanlagen, ESG-konforme (Environment, Social, Governance) Kapitalanlagen oder Infrastruktur-Anlagen. Versicherungen, Fonds, ETFs oder Direktinvestments können ebenfalls in die wertpapierorientierte Zusage einbezogen werden. Auch themenbezogene Versorgungswerke sind denkbar. Ein Unternehmen aus dem Segment regenerative Energie könnte beispielsweise ausschließlich in Unternehmen der gleichen Branche investieren. Zuletzt gilt es, die Insolvenzsicherung zu regeln: „Auch wenn der PSVaG auch für die wertpapiergebundene Zusage einsteht, so gibt es den Arbeitnehmern meist ein gutes Gefühl, wenn die Kapitalanlage zusätzlich gesichert wird. Bei Einzelpersonen wie Gesellschafter-Geschäftsführern eignet sich dafür eine Verpfändung. Als Gruppenlösung dient häufig ein CTA“, ergänzt der Longial Experte.
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