Es ist vielfach noch ein Tabuthema: Wie sollen Finanzberater mit Kunden umgehen, die rechtlich zwar als entscheidungsfähig gelten, tatsächlich aber aus verschiedenen Gründen und individuellen Umständen besondere Unterstützung benötigen?
Ein Tabuthema ist es auch deshalb, weil die Gefahr besteht, dass diese schutzbedürftigen Personen aufgrund individueller Dispositionen möglicherweise anfällig sind für finanzielle Nachteile oder gar finanziellen Missbrauch. Um solche Risiken auszuschließen und Finanzplanern Hilfestellung bei der Beratung dieses speziellen Personenkreises zu geben, hat der Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) einen Leitfaden veröffentlicht, der maßgeblich vom FPSB Europe, dem Zusammenschluss aller europäischen FPSB-Netzwerkpartner, initiiert wurde.
Ein wichtiges Motiv für die Initiative ist es, dass Regulierungsbehörden weltweit zunehmend besorgt über die finanzielle Ausbeutung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen sind. „Der Praxisleitfaden zielt deshalb darauf ab, das Verständnis für die verschiedenen und zum Teil speziellen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beratung von schutzbedürftigen Personen zu verbessern“, erläutert FPSB-Vorstandsvorsitzender Prof. Rolf Tilmes. „Gleichzeitig wollen wir damit FPSB-Professionals unterstützen, damit sie ihren ethischen und beruflichen Verpflichtungen bei der Beratung schutzbedürftiger Personen gerecht werden können.“
Die Gründe für die Schutzbedürftigkeit sind vielfältig. Geringe Lese-, Schreib-, Rechen- oder Finanzkenntnisse gehören ebenso dazu wie Sprachbarrieren, eine Scheidung, der Tod des Ehepartners oder eines geliebten Menschen sowie Demenz oder andere psychische Erkrankungen. Und selbst ein großer finanzieller Gewinn, etwa beim Lotto oder durch eine Erbschaft, kann einen Menschen ein Stück weit aus der Bahn werfen, so dass er als schutzbedürftig angesehen werden kann.
„Hier gilt es im Sinne qualitativ hochwertiger professioneller Beratung, besonders aufmerksam, sensibel und kundenorientiert zu agieren“, betont Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.
Ganz wichtig dabei: Der Praxisleitfaden kann und will nicht alle möglichen Fragen und Probleme, die in einer bestimmten Situation auftreten können, adressieren. Zudem sollen damit auch nicht neue Standards geschaffen werden, um staatliche oder behördliche Verpflichtungen in einem bestimmten Gebiet zu ersetzen. „Der Praxisleitfaden ist gedacht als Ergänzung, aber nicht als Ersatz, zu bestehenden nationalen Gesetzen und Vorschriften“, verdeutlicht Prof. Tilmes.
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