Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 13.01.2021 (noch nicht rechtskräftig) zwei Beratungsgesellschaften zum Schadensersatz in Höhe von fast € 900.000,00 verurteilt.

 

Die von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte vertretene P&R Anlegerin wird zudem von etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Insolvenzverwalter freigestellt. Die Richter nahmen an, dass die Containerinvestments nicht – zumindest nicht in dieser Größenordnung – für die private Altersvorsorge geeignet waren.

Der Geschäftsführer der Beklagten, der auch Namensgeber einer bekannten Versicherungsmaklergesellschaft in Prien a. Chiemsee ist, hat seit den 1990er Jahren an zahlreiche Kunden P&R Investments, oftmals als vermeintliche Altersvorsorge, vertrieben.

Anlageberatungsverträge mit dem Ziel der Altersvorsorge

Das Gericht stellte zunächst fest, dass zwischen den Parteien Anlageberatungsverträge zustande gekommen sind. Die Klägerin und deren Ehemann sagten übereinstimmend aus, dass der Berater von ihrem Anlageziel der Altersvorsorge wusste. Die Sicherheit der Investments war daher von besonderer Bedeutung. Gleichwohl empfahl der Berater die risikoreichen P&R Container.

Der Berater versicherte den Eheleute, nach deren Aussage, immer wieder die Sicherheit der Investments. Er sprach dabei von einer „Containerrente“ und einer „todsicheren“ Anlage. Das Gericht urteilte, dass dem Berater der Anlagewunsch einer Altersvorsorge bekannt war. Dennoch stellte er die P&R Investments als für die Altersvorsorge geeignet dar. Er bezeichnete sie sogar als bessere Alternative zur (gesetzlichen) Rentenversicherung. So verwendete der Berater in seinen E-Mails den Satz:  „Statt Rentenversicherung besser die „Containerrente“ !

P&R Investments nicht zur Altersvorsorge geeignet

P&R Investments waren nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, der privaten Altersvorsorge der Klägerin zu dienen. Das Anlageziel der Altersvorsorge muss zwar die Inkaufnahme von Verlustrisiken nicht generell ausschließen. Die Klägerin wünschte aber den Kapitalerhalt. Dieses Anlageziel ist mit den P&R Containern aber nicht zu erreichen. Die Empfehlung entsprach daher nicht dem Anlageziel der Klägerin. Der Berater hätte die P&R Container der Klägerin bereits nicht anbieten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08). Zumal die Investments nach Auffassung des Gerichts nicht nur eine ergänzende, sondern ein wesentlichen Standbein der Altersvorsorge sein sollten.

Vermögenschadenhaftpflichtversicherung tritt ein

Wie im aktuellen Fall der Unternehmen aus Prien a. Chiemsee stehen zumeist zahlungskräftige Vermögensschadenhaftpflichtversicherer hinter den Beratern, die auch hohe Schadenssumme ausgleichen können. Ein Vorgehen gegen Berater/Vermittler ist daher in den allermeisten Fällen einem Vorgehen gegen etwa den Wirtschaftsprüfer, der auch nur beschränkt auf eine Haftungssumme haftet, vorzuziehen.

Kostenlose Erstberatung

Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte PartmbB (vormals: WinterWotsch Rechtsanwälte) und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler stehen P&R-Anlegern für eine kostenfreie Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WMP Wotsch Mahler Rechtsanwälte PartmbB Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Müllerstr. 54, 80469 München, Tel: 089 / 326 300 111, www.wmprecht.de