Solvium Capital bringt den ersten Alternativen Investmentfonds (Publikums-AIF) in den Vertrieb.

 

Die „Solvium Logistic Fund One GmbH & Co. geschlossene InvKG“ (kurz „Solvium Logistic Fund One“) wird mittelbar in Unternehmen investieren, die darauf spezialisiert sind, in seit Jahrzehnten im Einsatz bewährtes und etabliertes Logistikequipment (beispielsweise Wechselkoffer, Standardcontainer, Standard-Tankcontainer und Eisenbahnwagen) zu investieren und gewinnbringend zu bewirtschaften. Die Laufzeit des AIF beträgt nur rund 6 Jahre und endet am 31. Dezember 2026. Das geplante Volumen von 18 Mio. Euro lässt sich bei Bedarf in dieser Zeit auf bis zu 50 Mio. Euro aufstocken. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht vorgesehen.

Während der gesamten Laufzeit sind Auszahlungen in Höhe von 4,56 Prozent jährlich bei quartalsweise nachschüssiger Auszahlung vorgesehen. Darüber hinaus gehende Liquidität soll während der Laufzeit zum Erwerb von weiterem Logistikequipment verwendet und somit durch den Thesaurierungseffekt der Wertverlust infolge Abnutzung der bestehenden Portfolien mindestens ausgeglichen werden. Zum Ende der Laufzeit ist der Abverkauf des Logistikequipments bzw. der Zielgesellschaften geplant, um die geplante Schlussauszahlung in Höhe der Kommanditeinlage an die Anleger vornehmen zu können. An Mehrerlösen partizipieren Anleger zusätzlich. Die Mindestanlage beträgt 5.000 Euro (zzgl. bis zu 5 % Ausgabeaufschlag / Agio).

André Wreth: „Mit dem ersten AIF betreten wir den weißen Kapitalmarkt und erhoffen uns mit diesem zusätzlichen Produkt weitere Vermittler- und Kundenkreise zu erschließen. Wir kommen bekanntlich aus der Welt der Direktinvestments in Container, sind aber unter den ersten gewesen, die Vermögensanlagen in Form von Namensschuldverschreibungen angeboten haben. Zurzeit haben wir gleichzeitig die Vermögensanlage Logistik Opportunitäten Nr. 2 in der Strukturierung als Namensschuldverschreibung noch einige Monate lang im Angebot. Nachfolger sind auch hier bereits in der Planung.“

Geschäftsführer Jürgen Kestler: „Wir freuen uns auf die Herausforderung, mit dem AIF jetzt auch Berater und Vermittler anzusprechen, die eine Genehmigung nach § 34 f2 GewO haben und Vermittler mit der Genehmigung nach §34 f3 GewO, die bevorzugt AIF ihren Kunden anbieten.“

 

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