Aktionäre erhalten Fragerecht zurück – Anträge auch in virtueller Hauptversammlung möglich
Der Gesetzgeber bessert die COVID-19-Notgesetzgebung für die Hauptversammlungssaison 2021 nach. Vorstände müssen damit Aktionärsfragen auf Hauptversammlungen wieder beantworten, d. h. die bisherige Fragemöglichkeit wird zu einem Fragerecht erhoben. Fragen sollen außerdem bis zu einem Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden können, statt mit einer Frist von bisher zwei Tagen. Darüber hinaus erhalten Aktionäre ihr Antragsrecht zurück, wenn sie ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind.
„Das ist zunächst ein gutes Signal für die Aktionärsdemokratie in Deutschland“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Was wir jedoch künftig wieder auf Hauptversammlungen brauchen, ist ein echter Dialog zwischen Aktionären und Unternehmensleitung.“
Die COVID-19-Notgesetzgebung hatte Aktionärsrechte während der Hauptversammlungssaison 2020 massiv beschnitten. Der BVI hat sich deshalb dagegen ausgesprochen, diese unverändert fortzuführen. Die kommende Hauptversammlungssaison wird aus Sicht der Aktionäre enorm wichtig, denn sie werden nach Maßgabe des ARUG II erstmals die Möglichkeit haben, über Vergütungssysteme für Vorstände und Aufsichtsräte abzustimmen.
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