Viele Betriebe warten trotz Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie auf die Auszahlungen Ihrer Versicherungen oder nach dem erneuten „Lockdown Light“ ab 2. November 2020 – falls diese Versicherung nicht vorliegt – auf zeitnahe und angemessene Hilfen von Bund und Ländern.

 

Beschreibung der ursprünglichen und aktuellen Situation

Am Abend des 20. März 2020 wurde in Deutschland die Schließung der meisten Geschäfte beschlossen. Alle Geschäfte (insbesondere Restaurants, Bars, Nachtclubs, …) wurden geschlossen und viele Einrichtungen haben seitdem nicht wieder geöffnet.

Seit dem 2. November 2002 hat die zweite Welle der bundesweiten Corona-Infektionen die Bundes- und Länderregierungen dazu bewogen, das Wirtschaftsleben wieder erheblich einzuschränken. Im Gegensatz zum „Lockdown“ im Frühjahr 2020 werden die nun beschlossenen Maßnahmen lediglich als ein „Lockdown Light“ bezeichnet, allerdings kommt es erneut zu massiven Einschränkungen. Wieder sind vorwiegend Gastronomie und Freizeiteinrichtungen betroffen, die vorübergehend für zunächst 4 Wochen schließen müssen. Steigen die Infektionszahlen weiter an, ist nach wie vor auch ein vollständiger „Lockdown“ nicht ausgeschlossen. Da sich viele der betroffenen Unternehmen noch nicht von den Folgen der Schließung im Frühjahr erholt haben, sind diese umso mehr auf die von Bund und Ländern versprochenen Unterstützungspakete angewiesen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Hilfen helfen und zeitnah bei den Betroffenen ankommen.

In diesem Zusammenhang stellt sich daher für die finanziellen Folgen des Lockdowns die Frage nach der ‚weitergehenden Staatshaftung‘ für diese wiederkehrenden Beschlüsse, falls die betroffenen Betriebe keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben.

Eine klare gesetzliche Regelung zur Staatshaftung gibt es bisher nicht, inzwischen liegen aber erste Entscheidungen erstinstanzlicher Zivilgerichte vor. Diese Entscheidungen haben sich bisher unisono gegen etwaige Entschädigungsansprüche aus dem Lockdown ausgesprochen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 2 O 247/20 – LG Heilbronn, Urt. v. 29.4.2020 – I 4 O 82/20, NVwZ 2020, 975 – LG Hannover, Urteil vom 9.7.2020 – 8 O 2/20, NJW-RR 2020, 1226), dies muss aber nicht bedeuten, dass diese Entscheidungen auch von höheren Instanzen so gesehen werden und es keine Hoffnung auf Entschädigungen vom Staat mehr gibt.

Entschädigungspraxis der Landgerichte Berlin, Heilbronn und Hannover

Die Entschädigungsansprüche bei o. g. Landgerichte behandelten die Klagen von Gaststätten und eines Friseurs, die aufgrund des Lockdowns im Frühjahr schließen mussten. Die Landgerichte entschieden bisher einhellig, dass sich § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG, früher Bundesseuchengesetz) lediglich an Personen richtet, die „direkt als Infizierter oder aufgrund eines Verdachtsfalles in Anspruch genommen wurden“. Die generell angeordneten Schließungen durch Bund und Länder seien nicht Bestandteil von möglichen Entschädigungen. Die analoge Anwendung lehnten die Gerichte mit folgenden Gründen ab:

  • Das Landgericht Berlin setzte sich mit dem „Bestehen eines Amtshaftungsanspruches“ auseinander, verneinte jedoch im Ergebnis die Existenz eines solchen Anspruchs. Es begründete diese Entscheidung mit dem fehlenden konkreten Bezug der behördlichen Betriebsschließungsschließungen, deren „verordnungsrechtliche Grundlage sich an die Allgemeinheit gerichtet hätte“.
  • Das Landgericht Heilbronn meinte, dass es „aufgrund der staatlichen Hilfen keine Regelungslücke gebe“.
  • Das Landgericht Hannover dagegen lehnte mögliche Entschädigungen mit der Begründung ab, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine generelle Entschädigungsregelung für Pandemiefälle entschieden habe, da sich das IfSG nur an Personen richte.

Ein Anspruch aus § 65 IfSG (Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen) scheitert laut dem LG Berlin in der Urteilsbegründung an der allgemeinen Ausrichtung des Betriebsverbots. „Eine Entschädigung im Rahmen des § 65 IfSG kommt nur bei Einzelfallmaßnahmen in Betracht. Die Regelungen des IfSG gehen im Wege der Spezialität den Entschädigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts vor“.

Auch aus dem Eingriff in die privaten Eigentumsrechte sowie einem „enteignungsgleichen Eingriff“ leitet sich kein Entschädigungsanspruch ab. Zwar ist durch die Schließung der Betriebe das Eigentumsgrundrecht betroffen, ein Entschädigungsanspruch kommt jedoch nur bei einem individuellen Eingriff in Betracht. Das LG Hannover sagte in seiner Urteilsbegründung: „Es fehlt an einem Sonderopfer der betroffenen Betriebe, denn alle ähnlichen Betriebe sind gleichermaßen betroffen“.

Das LG Berlin verneinte das Vorliegen eines Sonderopfers hingegen mit Verweis auf die kurze Dauer der Maßnahmen. „Bei nur absehbar vorübergehenden Schließungen entspricht die Betriebsuntersagung dem allgemeinen Lebens- und Unternehmensrisiko und ist damit kein Sonderopfer“. Bei längeren Betriebsschließungen ließ das LG Berlin allerdings offen, ob Entschädigungen möglich seien.

Unsere Meinung und Empfehlung bei Bestehen einer BSV

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen und Betrieben, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, die konkreten Versicherungsbedingungen unverbindlich und kostenlos durch die Kooperationsanwälte der Lawtechgroup sorgfältig prüfen zu lassen. Sollten diese zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden, denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen. Wir helfen Ihnen gerne!

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