Durchführungsweg ist ausschlaggebend

 

Die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie gebeutelten Unternehmen haben mit der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht zwar eine Verschnaufpause bis Jahresende bekommen. Experten rechnen dennoch im Anschluss daran mit einer steigenden Zahl von Insolvenzen. Welche Auswirkungen eine Unternehmensinsolvenz auf die Betriebsrenten hat, hängt insbesondere vom gewählten Durchführungsweg ab. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick.

Beitrag für gesetzlichen Insolvenzschutz steigt

Ein deutliches Indiz dafür, dass mit einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen ist, liefert der Pensions-Sicherungs-Verein V. V. a. G. (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung: Erste Prognosen gehen für das Jahr 2020 von einem PSVaG-Beitragssatz von 4 bis 5 Promille auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage aus. Zum Vergleich: 2019 lag dieser bei 3,1 Promille – 2016 sogar bei 0 Promille. „Für Unternehmen, welche die Corona-Pandemie überstehen, wird die bAV hinsichtlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung aller Voraussicht nach deutlich teurer werden“, kommentiert Michael Hoppstädter. Besonders betroffen sind Arbeitgeber, die ihre bAV in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beziehungsweise Unterstützungskassen-Versorgung durchführen. Für Direktversicherungen und Pensionskassen-Versorgungen hingegen wird meist kein PSVaG-Beitrag fällig. Für Pensionsfonds-Zusagen macht dieser lediglich etwa ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassen-Versorgung aus.

Der Durchführungsweg ist ausschlaggebend

Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds gewählt wurde. Direktversicherungen werden im Allgemeinen mit einem sogenannten unwiderruflichen Bezugsrecht versehen. Das heißt: In der Regel wird die Versicherung im Fall einer Insolvenz auf den bAV-Empfänger oder -Anwärter übertragen. Unter Umständen mit der Option, die bAV privat fortzuführen. „Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt meist ähnliches“, so der Longial Experte. Bei Firmen-Pensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse. In den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt dann der PSVaG die Funktion des insolventen Arbeitgebers: Er stellt den Betroffenen die Leistungen in dem Umfang in Aussicht beziehungsweise erbringt sie, wie sie der Arbeitgeber hätte umsetzen müssen. Im Fall der Unterstützungskasse kann der PSVaG bei kongruenter Rückdeckung den begünstigten Personen auch anbieten, die Versicherung – wieder mit der Möglichkeit der privaten Fortsetzung – zu übernehmen. „Insoweit besteht ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz“, fasst Hoppstädter die Auswirkungen einer Unternehmensinsolvenz auf Betriebsrenten zusammen.

Lücken des gesetzlichen Insolvenzschutzes

Dieser umfassende Schutz besteht allerdings nur dann, wenn die jeweilige bAV auch tatsächlich dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt. Doch das ist nicht immer der Fall. Knapp zusammengefasst schränkt das Betriebsrentengesetz den Schutz auf abhängig Beschäftigte. Auch erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen sind nicht notwendigerweise durch den PSVaG abgesichert. Der Longial Geschäftsführer: „Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass ihr Arbeitgeber ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der bAV getroffen hat.“ Ansonsten ist es empfehlenswert, zusammen mit einem Spezialisten umgehend Abhilfe zu schaffen.

 

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