Die Frage, wer für die Kosten eines Corona-Tests aufkommt, hat schon bei der Einführung der Corona-Warn-App für reichlich Verwirrung gesorgt.
Mit der nun angeordneten Testung von Rückkehrern aus Risikogebieten bekommt das Thema noch einmal eine neue Dynamik. Ausschlaggebend für die Kostenübernahme ist auf jeden Fall die individuelle Konstellation. Wir geben einen Überblick, was für Privatversicherte gilt.
Vorliegen von Krankheitssymptomen
Wird ein Test ärztlich angeordnet, weil zum Beispiel typische Krankheitssymptome bestehen, handelt es sich um einen Versicherungsfall der PKV. Die Patienten erhalten eine Rechnung die sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Rechnen diese zum Regelsatz ab, kostet der Text ca. 147 Euro für die Labordiagnostik und rund 27 Euro für die Abstrichentnahme.
Meldung „erhöhtes Risiko” durch Corona-Warn-App
Meldet die Corona-Warn-App eine mögliche Risikobegegnung, erhalten die Nutzer den Hinweis, die Hausarztpraxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das Gesundheitsamt zu kontaktieren und dort das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Abrechnung und die Kostentragung von Testungen unterscheidet sich danach, wer die Testungen beauftragt bzw. durchführt:
Testbeauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD): Wird der Test vom ÖGD durchgeführt oder beauftragt (bei Vertragsärzten), handelt es sich um einen Test nach der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (Testverordnung), auf den auch privatversicherte Personen Anspruch haben. Die Kosten werden vom ÖGD übernommen und aus dem Gesundheitsfonds bezahlt. Zur Testbeauftragung nutzt der ÖGD ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und weiteren Beteiligten entwickeltes Formular. Dieses enthält zwei identische QR-Codes. Einen dieser Codes bekommt der Patient. Mit diesem kann er das Testergebnis über die Corona-Warn-App entgegennehmen.
Testbeauftragung durch die Arztpraxis: Wenden sich die Versicherten an ihre Hausarztpraxis und veranlassen diese den Corona-Test, kann dies als Abklärung eines Verdachts im Einzelfall bewertet werden. Ein Versicherungsfall der PKV kann somit angenommen werden. Eine Abrechnung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der Labordiagnostik nach GOÄ ist zulässig. Eine Verweisung auf einen Leistungsanspruch nach der Testverordnung kommt nicht in Betracht.Für die Beauftragung kann die Hausarztpraxis ein ebenfalls nach der Testverordnung von der KBV entwickeltes Formular nutzen, das auch für die Verwendung bei Privatpatienten geeignet ist und dessen Nutzung der Absicht der Testverordnung und den Interessen der privatversicherten Patienten entspricht.Auch dieses Formular enthält zwei identische QR-Codes, mit dem die Versicherten das Testergebnis über die Corona-Warn-App einsehen können. Verwendet die Hausarztpraxis das Formular ausnahmsweise nicht, können die Versicherten die für die Corona-App benötigte TAN auch über die hierfür eingerichtete Hotline erfragen.
Weitere Testungen durch den ÖGD gemäß Rechtsverordnung
Nach der Rechtsverordnung kann der ÖGD weitere Testungen anordnen, durchführen oder beauftragen – zum Beispiel für Rückkehrer aus Risikogebieten. In diesen Fällen liegt kein Versicherungsfall der PKV vor. Für die Veranlassung der Testung ist das ÖGD-Formular zu verwenden. Die Kostenübernahme erfolgt über den Gesundheitsfonds.
Weitere Testfälle
Veranlassung durch Dritte: Veranlassen Dritte in ihrem Eigeninteresse (z.B. Arbeitsschutz) die Testung von Versicherten, z.B. Arbeitgeber in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, so haben sie auch für die Kosten aufzukommen. Eine Pflicht zur Kostentragung der PKV ist nicht gegeben.
Wunschleistung des Versicherten: Wird eine Testung auf Wunsch des Versicherten aus anderen Gründen, z. B. vor einer Reise, durchgeführt, handelt es sich um eine Wunsch- oder Verlangensleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Es ist kein Versicherungsfall der PKV gegeben. Eine Ausnahme hiervon gilt für alle Einwohner Bayerns. Sie können sich seit dem 1. Juli 2020 auf Kosten des Freistaats von Vertragsärzten testen lassen. Dies gilt unabhängig vom Versichertenstatus und bezieht privat Krankenversicherte ein, die Vorlage einer Versichertenkarte ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt unter Nutzung der Infrastruktur der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, mit der das Bayerische Gesundheitsministerium Vereinbarungen zur Kostenübernahme und Abrechnung getroffen hat. https://www.pkv.de/presse/meldungen/corona-test-kosten/
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