Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat seine Rechtsauffassung im Dieselskandal heute in zwei Fällen bestätigt.
Konkret ging es um Klagen, die zuvor von dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig abgewiesen wurden. Die finalen Urteile werden in den kommenden Wochen verkündet. “Der Dieselskandal holt Volkswagen heute einmal mehr ein. Nun ist endgültig klar, dass die Richter am Gerichtsstand des Konzerns jahrelang fälschlicherweise zugunsten von VW entschieden haben. Allerdings wurde auch einmal mehr deutlich, dass betroffene Halter keinesfalls lange mit ihrer Klage warten sollten. Die PKW verlieren nämlich mit jedem gefahrenen Kilometer an Wert”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei Goldenstein & Partner für das erste Dieselskandal-Urteil des BGH verantwortlich ist und insgesamt mehr als 21.000 Mandanten in der Sache vertritt.
Mit diesen Fällen hat sich der BGH befasst
In den behandelten Fällen ging es um einen VW Passat und einen VW Tiguan mit Dieselmotoren des Typs EA 189. Beide PKW wurden im Zuge des Dieselskandals zurückgerufen, um ein Software-Update zu erhalten. Der Halter des Passat ließ dieses verpflichtende Software-Update jedoch nicht von VW installieren. In der Folge musste er sein Fahrzeug im Juni 2018 abmelden. Der PKW hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 200.000 Kilometer zurückgelegt. Die verantwortlichen Richter des BGH deuteten heute an, dass beide Halter grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund des Dieselskandals haben. Der Halter des Passats wird wohl dennoch leer ausgehen, denn sein PKW ist aufgrund der hohen Laufleistung nahezu wertlos.
Braunschweiger Richter urteilten bislang stets zugunsten von Volkswagen
“Der Ausgang beider Verfahren wurde bereits im Mai entschieden”, erklärt Claus Goldenstein. Er führt fort: “Besitzer von manipulierten VW-Fahrzeugen haben seit unserem BGH-Urteil die Gewissheit, dass sie ihre PKW an den Konzern zurückgeben und dafür den ursprünglichen Kaufpreis erhalten können. Sie müssen sich dabei lediglich die bisherige Laufleistung ihres Fahrzeugs als sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, erhalten aber Verzugszinsen. Diese Rechtsauffassung hat der BGH heute zweimal bestätigt. Die endgültigen Urteile werden allerdings erst in den kommenden Wochen folgen.
Für VW werden diese Entscheidungen dennoch symbolträchtig, denn sie besiegeln, was längst klar war: Die Richter am Gerichtsstand des Konzerns – in Braunschweig – haben jahrelang falsch geurteilt. Bislang verkündeten die Gerichte in Braunschweig nämlich kein einziges verbraucherfreundliches Urteil im Dieselskandal. Das ist kein Zufall: Im Falle von Betrug bzw. sittenwidriger Handlung ist es für Kläger möglich, ihre Rechte am eigenen Gerichtsstand oder dem der gegnerischen Partei durchzusetzen.
Deshalb waren die Richter in Braunschweig möglicherweise besonders kritisch. Hätten sie VW im Rahmen des Skandals stets zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt, hätten wohl mehrere Millionen Fahrzeughalter aus ganz Europa ihren Entschädigungsanspruch in Braunschweig angemeldet. In der Folge wären die dortigen Gerichte komplett überlastet gewesen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die verantwortlichen Richter dies im Blick hatten.”
Individuelle Laufleistung wirkt sich auf Schadensersatz aus
“Seit unserem BGH-Urteil vom 25. Mai ist jedoch endgültig klar, dass sich Volkswagen im Zuge des Dieselskandals haftbar gemacht hat und betroffene Kunden entschädigen muss. Auf dieses Urteil werden sich in Zukunft die Braunschweiger Gerichte sowie alle anderen deutschen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte beziehen.
Für betroffene Verbraucher wurde heute jedoch auch klar, dass sie durch die sogenannte Nutzungsentschädigung mit jedem gefahrenen Kilometer bares Geld verlieren. Wer seinen PKW mehr als 200.000 Kilometer genutzt hat, hat in der Regel kaum noch Anspruch auf Schadensersatz. Wir von Goldenstein & Partner raten sämtlichen Haltern von Dieselfahrzeugen dazu, sich bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen und nicht zu zögern”, ergänzt Claus Goldenstein.
Baldiges EuGH-Urteil könnte zu Klagewelle bei weiteren Herstellern führen
Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – haben Abschalteinrichtungen verbaut. Tests haben zudem ergeben, dass auch die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind.
Sollten die Richter des EuGH dieser Rechtsauffassung in ihrem baldigen Urteil folgen, würden allein in Deutschland Millionen Fahrzeug-Rückrufe und damit eine Klagewelle drohen. “Die Fahrzeughalter sämtlicher Dieselfahrzeuge in Deutschland könnten sich dann auf unser BGH-Urteil beziehen und Entschädigungen in Milliardenhöhe durchsetzen”, prognostiziert Claus Goldenstein.
Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.
So setzen sich die Volkswagen-Entschädigungen zusammen
Die jeweilige Entschädigungssumme im Dieselskandal setzt sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen. Auf www.goldenstein-partner.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.
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