In wenigen Tagen am 01.08.2020 tritt die novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.
‘k-mi’ war für Sie nicht nur an der vorhergehenden Verbändeanhörung beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) beteiligt, sondern hat auch bereits frühzeitig und ausführlich über die Änderungen durch MiFID II an der FinVermV berichtet (vgl. ‘k-mi’ 50, 51/18, 33, 36, 50/19, auch einsehbar über den Kurz-Link: www.kmi-verlag.de/finvermv ).
Wegen der Corona-Krise gelten momentan für Banken seitens BaFin und ESMA Erleichterungen u. a. beim Taping (vgl. ‘k-mi’ 14/20). Gilt dies dann ab dem 01.08.2020 auf für Vermittler nach § 34f und § 34h? Dazu haben wir beim Bundeswirtschaftsministerium nachgehakt. Vom BMWi heißt es dazu aktuell: “§ 18a FinVermV (‘Taping’) tritt am 01.08.2020 in Kraft. Eine Übergangsphase zur Erprobung der technischen Vorrichtungen ist nicht vorgesehen. Den Betroffenen stand aufgrund der langen Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten ein ausreichender Zeitraum für die Vorbereitung auf diese neue Anforderung zur Verfügung. Inwieweit die Vollzugsbehörden im Einzelfall Erleichterungen z. B. wegen der Coronakrise gewähren, liegt allein in deren Zuständigkeit. An uns wurde im übrigen bisher auch kein entsprechendes Anliegen herangetragen.”
Gegenüber ‘k-mi’ kommentiert RA Dr. Martin Andreas Duncker, Kanzlei Schlatter/Heidelberg, diesen Sachverhalt wie folgt und weist auf mögliche Fallstricke hin: “Die örtlichen IHKen und Gewerbeaufsichtsämter werden sich vermutlich mit allgemein-gültigen Erleichterungen zum Taping gegenüber den Vermittlern und Beratern schwer tun. Da scheint es mir schon wahrscheinlicher, dass man bei der Prüfung oder im Fall von Beschwerden für einen gewissen Übergangszeitraum aufsichtsrechtlich ‘ein Auge zudrücken’ könnte – so wie auch die Datenschutzbehörden nach Einführung der DSGVO mit der Verhängung knackiger Bußgelder zunächst eher zurückhaltend waren. Wer aber auch nach dem 01.08. per Telefon vermitteln oder beraten will, sollte sich nicht auf eine vielleicht wohlwollende Prüfung durch die Aufsicht verlassen, sondern konsequent die Telefongespräche aufzeichnen und archivieren, die sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Denn selbst wenn die Aufsicht für eine Übergangszeit ein Auge zudrücken sollte, ist unklar, was das Nicht-Tapen entgegen dem Wortlaut der FinVermV zivilrechtlich, deckungsrechtlich und prozessual für Folgen haben könnte. Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung könnte durchaus auf die Idee kommen, mit Verweis auf ihre AVB den Deckungsschutz zu verweigern, wenn der Vermittler für ein telefonisch geführtes Beratungsgespräch, das er ab dem 01.08.2020 geführt hat, keine Gesprächsaufzeichnung zu bieten hat.” Finanzanlagenvermittler haben jedoch auch den ‘Ausweg’, grds. keine telefonische Beratung bzw. Vermittlung anzubieten, so dass auch Taping überflüssig ist.
Auf diese Möglichkeit – und worauf dabei zu achten ist – weist RA Dr. Duncker in unserer heutigen Beilage hin. Es wird also spätestens jetzt Zeit, sich mit den Optionen zu beschäftigen. Hardware-unabhängige Taping-Lösungen sind bspw. schon von der MiFID-Recorder GmbH/München im Einsatz.
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