Die publity AG wurde im Zuge des Börsengangs im April 2015 von einem ehemaligen Vertriebspartner auf Zahlung einer Vertriebsprovision in Höhe von insgesamt EUR 47,1 Mio. verklagt.

 

Der Kläger hat behauptet, im Jahr 2009 eine mündliche Vertriebsvereinbarung mit der Gesellschaft geschlossen zu haben. Die Klage durchlief zu Beginn mehrere Instanzen des Prozesskostenhilfeverfahrens, bis eine mündliche Verhandlung im April 2018 zugelassen wurde.

Das zuständige Gericht wies die Klage bereits im Oktober 2018 zurück und begründete dies u.a. mit der fehlenden Schlüssigkeit der Klage. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und versuchte erneut, über das Prozesskostenhilfeverfahren die Klage weiterzuführen.

Im Januar 2020 lehnte schlussendlich als höchstmögliche Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussichten ab. Gegen das letztinstanzliche die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden hat der Kläger danach kein Rechtsmittel mehr eingelegt. Das Urteil des OLG Dresden wurde nun rechtkräftig. publity konnte den seit 5 Jahren anhängigen Rechtsstreit damit erfolgreich beenden.

 

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