Regelungen gelten ab sofort bundesweit für alle bei HDI versicherten Hotels

 

Zur Eindämmung des Coronavirus sind in ganz Deutschland viele Betriebe ganz oder teilweise geschlossen. Die HDI Versicherung hat deshalb frühzeitig erklärt, dass für ihre Kunden der Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung auch in diesen Fällen greift. Jetzt ist die HDI Versicherung zusätzlich der Initiative der bayerischen Staatsregierung beigetreten. Damit erhalten auch HDI versicherte Hotelbetriebe eine Entschädigung, die nicht aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten.

Das neuartige Coronavirus wurde seitens der HDI Versicherung den in den Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleichgesetzt, auch wenn dieses dort nicht namentlich aufgeführt wird. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aus den lebensmittelnahen Branchen und dem Heilwesen aufgrund des neuartigen Coronavirus für HDI Kunden mitversichert.

„Kunden von HDI, die den Baustein Betriebsschließung abgeschlossen haben, durften darauf vertrauen, dass bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen auch neuartige Krankheiten und Erreger mitversichert sind.“ erklärt hierzu Vertriebsvorstand Wolfgang Hanssmann. Und Dr. Christoph Wetzel, Vorstandsvorsitzender der HDI Versicherung AG, stellt klar: „Die HDI Versicherung AG gewährt Deckungsschutz aus der Betriebsschließung auch für behördliche Schließungsanordnungen, die anlässlich des neuartigen Coronavirus angeordnet werden. Die Regulierung zahlreicher Schadenfälle, darunter viele Gaststätten und Bars, hat bereits begonnen.“

Bei Hotels kann es dennoch zu einer besonderen Notlage kommen, obwohl diese in der Regel nicht aufgrund behördlicher Betriebsschließungen geschlossen wurden. Die HDI Versicherung tritt daher der von der bayerischen Staatsregierung initiierten Initiative bei, um Hotelbetreibern schnell eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu bieten und den Betrieben hier Sicherheit zu geben.

In diesen Fällen übernimmt die HDI Versicherung 15% der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit. Die Zahlung hat keine Auswirkung auf das Anrecht auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Soforthilfemaßnahmen der Länder und des Bundes.

 

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