Der Corona-Virus versetzt Deutschland in eine Ausnahmesituation. Das Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen arbeitet unermüdlich, um die medizinische Versorgung im Land sicherzustellen.
Darüber hinaus müssen immer mehr Menschen in Quarantäne. Aber was passiert, wenn der Arzt selber oder seine Mitarbeiter in Quarantäne müssen? Hier springt die Berufshaftpflicht ein.
Laut Michael Staschik, Leiter Spezialservice Haftpflicht der Nürnberger Versicherung, sind sehr viele Anfragen zu dem Thema bei der Nürnberger eingegangen. Er stellt klar: „Wird ein niedergelassener Arzt mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt, kann er einen Vertreter oder ein medizinisches Personal einsetzen. Für diese Personen besteht Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Nürnberger – inklusive der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht.“
Weitreichender Schutz
Sollte der Praxisvertreter aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichend geschützt sein, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Nürnberger. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart hat.
Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen. Also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.
Verantwortlich für den Inhalt:
NÜRNBERGER Versicherung, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg, Tel. 0911 531-7960, Fax -817960, www.nuernberger.de