Urteil des Landgerichts München I zur Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbots durch Check24 ist auch ein Fingerzeig für die BaFin
Der VOTUM Verband begrüßt die Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.02.2020, welche sich klar gegen Versuche stellt, dass gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot zu umgehen. Dieses Urteil ist auch Anlass, dass Agieren der BaFin auf dem Gebiet der Einhaltung des Provisionsabgabeverbots zu hinterfragen.
Während die BaFin bei dem relativ unbedeutenden Insurtech gonetto umgehend auf den Plan trat, und die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen aufforderte, die Zusammenarbeit einzustellen, blieb das Amt bei Check24 merkwürdig zurückhaltend und konnte sich nicht einmal zu einer Missbilligung durchringen. VOTUM hat gegenüber der BaFin mehrfach darauf hingewiesen, dass hierdurch dem Eindruck, „die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“, Vorschub geleistet wird. Die Aufsicht äußerte hierzu lediglich sibyllinisch, dass man bei seiner Prüfung zu einer abweichenden Rechtsbeurteilung gelangt sei. Die Entscheidung des Landgerichts München I ist daher auch ein klarer Fingerzeig für die BaFin, die dort zum Nachdenken führen sollte, ob man nicht bei dem Vorgehen gegen gonetto und dem Nichthandeln gegenüber Check24 mit zweierlei Maß gemessen hat.
Das BMF hat in seinem Gesetzesentwurf zur Überführung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin, die vermeintliche Notwendigkeit insbesondere damit begründet, dass die zunehmende Komplexität des zu beachtenden Rechts eine Befassung der BaFin zwingend erfordere. Gewerbeämter und IHK könnten dies angeblich nicht leisten.
Das Agieren der BaFin im Bereich der Verstöße von Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot ist für eine vermeintlich überlegene Rechtsaufsicht der BaFin tatsächlich kein Beleg.
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