Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) fordert eine Gleichbehandlung zwischen Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzanlagenvermittlern bei den Beiträgen zur Entschädigungseinrichtung und bei den Zuwendungen.

 

Der VuV würdigt den jüngsten Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler unter dem Dach der BaFin positiv und sieht darin eine Qualitätsverbesserung des Aufsichtsrechts. Das gesamte Aufsichtsrecht ist durch MiFID 2 derart komplex geworden, dass die Überwachung nur durch eine spezialisierte und erfahrene Behörde wie die BaFin denkbar ist.

Gleichzeitig kritisiert der Verband aber deutlich, dass in zwei wesentlichen regulatorischen Punkten die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter (Finanzdienstleistungsinstitute) durch die gesetzliche Neuregelung schlechter gestellt wird. In einem gemeinsamen Geschäftsbereich, nämlich beim Vertrieb von Investmentfonds und Vermögensanlagen im Wege der Anlageberatung und Anlagevermittlung, bestehen zwischen Finanzanlagenvermittlern und Finanzdienstleistern regulatorische Unterschiede, die auch aus Sicht der Anleger unverständlich sind.

Keine einheitliche Absicherung von Entschädigungsansprüchen

Anders als unabhängige Vermögensverwalter (Finanzdienstleister) sind Finanzanlagenvermittler keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

Finanzdienstleister hingegen müssen erhebliche Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) leisten, obgleich es seit Gründung der EdW im Jahre 1998 bei den Finanzdienstleistungsinstituten nur zu verhältnismäßig geringvolumigen Entschädigungsfällen gekommen ist. Hier wäre es im Sinne der Wettbewerbsgleichheit dringend geboten, anstatt der hohen Pflichtbeiträge zur Entschädigungseinrichtung den Finanzdienstleistern als Erleichterung eine Versicherungslösung zu ermöglichen, in der die Entschädigungsansprüche der Anleger ebenso gut abgesichert sind.

Ungleichhandlung beim Umgang mit Zuwendungen

Die Kritik des Verbandes richtet sich auch auf eine Ungleichbehandlung beim Umgang mit Zuwendungen. Finanzanlagenvermittler dürfen über Zuwendungen frei verfügen und diese nicht nur als Betriebsausgabe, sondern sogar als Unternehmensgewinn verbuchen. Unabhängigen Vermögensverwaltern (Finanzdienstleistungsinstituten) ist dies nicht erlaubt. Diese müssen bei Zuwendungen, die sie im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung erhalten haben, minutiös nachweisen, dass diese ausschließlich für eine Verbesserung der Dienstleistung für den Anleger verwendet worden sind. Sie dürfen diese nicht einmal anteilig für normale Betriebsausgaben verwenden. Für eine derartige Schlechterstellung der Finanzdienstleistungsinstitute bei identischen Geschäftsabschlüssen fehlt jedwede Plausibilität.

Anlegerschutz gewährleisten und Wettbewerbsgleichheit herstellen

Der Branchenverband fordert eine Angleichung der Regelungen, sowohl um einen einheitlichen Anlegerschutz als auch um Wettbewerbsgleichheit unter allen der Aufsicht der BaFin unterliegenden Dienstleistern herzustellen.

„Der in der Regulierung bisher immer betonte Leitsatz ,same business, same rules` wird hier zu Lasten der Finanzdienstleistungsinstitute ohne erkennbaren Grund mit Füßen getreten“, so der Vorstandsvorsitzende Andreas Grünewald. Für ihn ist unerfindlich, warum für eine gleiche Dienstleistung unter einer einheitlichen Aufsicht ein derartiger Flickenteppich produziert wurde. Andreas Grünewald fügt hinzu: „Für den Anleger ist es doch verwirrend, wenn für den Erwerb eines Investmentfonds über Finanzanlagenvermittler A andere Bedingungen gelten als bei dem Finanzdienstleistungsinstitut B.“

Die Übertragung der Aufsicht der Finanzanlagenvermittler auf die BaFin sollte daher zum Anlass genommen werden, einen einheitlichen Standard zu setzen und durch Lockerungen für Finanzdienstleister die notorische Überregulierung ein wenig zu entschärfen. Wenn der Gesetzgeber für Finanzanlagenvermittler keinerlei Deckung etwaiger Wertpapierverbindlichkeiten durch eine Entschädigungseinrichtung für erforderlich erachtet, sollte es unabhängigen Vermögensverwaltern (Finanzdienstleistungsinstituten) wenigstens möglich sein, Entschädigungsansprüche der Anleger anstatt durch hohe Zwangsbeiträge zur EdW im Wege einer Versicherung abzudecken,

der Meinung ist, dass ein Finanzanlagenvermittler die erhaltenen Zuwendungen frei verwenden kann und dem auch Anlegerinteressen nicht entgegenstehen, ist es unverständlich, warum dies einem Finanzdienstleistungsinstitut dann bei gleichen Geschäftsabschlüssen plötzlich verboten ist.

 

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