Stärkung des Markenkerns von unabhängigen Finanzmaklern
Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) ist für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und h GewO eine Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben. Diese Ansicht vertritt Martin Eberhard, Vorstand für Marketing und Vertrieb bei der FondsKonzept AG nach der heutigen Annahme der Gesetzesvorlage zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung durch den Bundesrat. Darüber hinaus kann die FinVermV bei richtiger Anwendung den Markenkern einer unabhängigen Beratung herausstellen. Ein Beispiel sind die Regelungen zu Interessenkonflikten bei Vergütungen, die unbedingt vermieden und im Zweifelsfall offengelegt werden müssen. Hierzu Martin Eberhard: „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“
Eberhard rät vor diesem Hintergrund dazu, die Neufassung der FinVermV nach der ersten Verordnung im Jahr 2013 nicht als Bedrohung, sondern vielmehr als Chance zu nutzen, eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells hinsichtlich effizienter Prozessabläufe und Strukturen vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Übergangslösung handeln sollte und die länderrechtliche Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden sollte, sodass die neuen Regelungen in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übernommen werden könnten. Eberhard: „Alle gesetzlichen Neuregelungen sind mit einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur, wie wir sie unseren Partnern mit dem Maklerservicecenter bieten, vollumfänglich zu bewältigen.“
FondsKonzept ist seit dem ersten Gesetzesentwurf zur Änderung der FinVermV im Jahr 2018 bereit für die neue Verordnung und hat die gesamte technische Infrastruktur angepasst. Alle Vorgaben zu Interessenkonflikten, Vergütungen, Kundeninformationen zu Risiken und Kosten, Werbemitteilungen, Zielmärkten, Geeignetheitserklärung bzw. Prüfung sowie den umstrittenen Telefonaufzeichnungen (Taping) wurden in die technologische Infrastruktur rund um Maklerservicecenter, Kunden-App undFondsshop integriert. Beispiele sind die Abgleichsfunktionen bei den Zielmärkten zu den Kundenanforderungen sowie die Dokumentationspflichten bei Kundeninformationen, Gesprächsaufzeichnungen und Beratungsleistungen. So wird vor einer Produktempfehlung im Maklerservicecenter systemseitig abgeglichen, ob der entsprechende Zielmarkt des Produktlieferanten mit den konkreten Bedürfnissen des Anlegers vereinbar ist.
Makler mit einer Zulassung nach § 34 f und h des Gewerberechts (GewO) sollten die eingeräumte Übergangsfrist von zehn Monaten konsequent nutzen, um ihre Geschäftsmodelle mit einer volldigitalen Infrastruktur fit für die Zukunft zu machen. Hierbei unterstützt die so genannte Roadmap von FondsKonzept – ein betriebswirtschaftliches Coachingkonzept auf insgesamt zwölf Handlungsfeldern von der Akquise bis zum Zielgruppenmanagement.
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