Autor: Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis

 

Sie haben in Ihrem Versicherungsmaklerunternehmen oft ein Interesse daran, die Arbeitszeit und den Arbeitsort Ihrer Mitarbeiter flexibel zu gestalten, um so z. B. auf aktuelle Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder im Markt reagieren zu können. WVM zeigt Ihnen, wie Sie die Arbeitszeit einseitig ändern und Spielräume bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen nutzen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Vertragsvereinbarung

Als Arbeitgeber dürfen Sie – nach billigem Ermessen – die organisatorischen Maßnahmen (z. B. Essen am Arbeitsplatz, Pflege von Arbeitsmitteln), den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung in Ihrem Maklerunternehmen festlegen (Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht, § 106 GewO).

Wichtig: Dies gilt allerdings nur, wenn Sie nicht (ausdrücklich) etwas anderes mit Ihrem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Beispiel Makler A hat mit seiner Mitarbeiterin B vertraglich geregelt, dass sie täglich bis 12:30 Uhr arbeitet. B soll nun 2 mal pro Woche länger arbeiten. A kann dies nicht verlangen, da die Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt. Das Weisungsrecht von A ist insoweit beschränkt (BAG, Urteil vom 17.07.2007, Az. 9 AZR 819/06, Abruf-Nr. 160992).

Arbeitgeber kann Arbeitszeit festlegen

Ohne eine derartige (ausdrückliche) Regelung können Sie einseitig aufgrund Ihres Weisungsrechts

die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilen,

den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen und

die Lage der Pausen bestimmen.

Praxistipp: Sie können im Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit nur rahmenmäßig vereinbaren und einen Neuverteilungs-Vorbehalt vereinbaren. So können Sie die Arbeitszeit gemäß Ihres Weisungsrechts nach billigem Ermessen später neu verteilen. Das dürfen Sie auch dann noch, wenn Sie von Ihrem Weisungsrecht längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BAG, Urteil vom 07.12.2000, Az. 6 AZR 444/99, Abruf-Nr. 198854).

MUSTERFORMULIERUNG / Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag

Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist an 6 Werktagen abzuleisten. Der Arbeitgeber behält sich eine Verteilung der Arbeitszeit vor.

Beispiel: Versicherungsmakler A hat mit seiner Mitarbeiterin B im Arbeitsvertrag nur den Rahmen für die wöchentliche Arbeitszeit (40 Stunden/6 Tage) festgelegt und einen Vorbehalt vereinbart. Bisher arbeitet B an 5 Tagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. A will die Öffnungszeiten bis 19:00 Uhr verlängern und auch am Samstag das Maklerbüro 2 Stunden öffnen. Dafür passt er die Arbeitszeit von B entsprechend an. A darf dies ohne Zustimmung von B einseitig festlegen.

Arbeitgeber kann Arbeitsort festlegen

Sie können durch Ihr Weisungsrecht den Arbeitsort festlegen, an dem Ihr Mitarbeiter die Arbeit leisten muss. Haben Sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich einen Arbeitsort bestimmt und gibt es keine sonstige Regelung, ergibt sich der Arbeitsort aus der tatsächlichen Arbeit Ihres Mitarbeiters.

Wichtig: Haben Sie jedoch mit Ihrem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbart, dass er im Maklerunternehmen tätig ist oder sich die Arbeit auf mehrere Orte verteilt, gilt das Maklerunternehmen bzw. gelten die verschiedenen Orte als Arbeitsort. Diese können Sie nicht einseitig ändern.

Praxistipp: Das Problem lösen Sie, indem Sie in den Arbeitsvertrag neben dem Arbeitsort zusätzlich eine Versetzungsklausel aufnehmen. Danach dürfen Sie den Mitarbeiter entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten an anderer Stelle beschäftigen. So behalten Sie es sich vor, Ihren Mitarbeiter einer neuen Arbeitsstätte zuzuordnen (BAG, Urteil vom 26.09.2012 Az. 10 AZR 414/11, Abruf-Nr. 198853; BAG, Urteil vom 13.06.2012 Az. 10 AZR 296/11, Abruf-Nr. 122730).

Ihr Mitarbeiter wird sich eventuell gegen eine Versetzung wehren. Dafür braucht er triftige Gründe. Eine Beeinträchtigung des persönlichen Lebens oder eine höhere Belastung bei der Anfahrt sind dafür nicht ausreichend (BAG Urteil vom 28.08.2013, Az. 10 AZR 537/12, Abruf-Nr. 200239; BAG, Urteil vom 10.07.2013, Az. 10 AZR 915/12, Abruf-Nr. 132468).

Umfang der Arbeitszeit

Ihr Weisungsrecht gilt nicht für den Umfang der Arbeitszeit. Sprich: Sie müssen den Umfang der Arbeitszeit immer eindeutig mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren. Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter also eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, können Sie diese nicht eigenmächtig ändern.

Reduzierung der Arbeitszeit

Sie müssen die vertragliche Mindestarbeitszeit im Interesse Ihrer Mitarbeiter einhalten. Diese haben nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, die vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten und entsprechendes Gehalt zu bekommen.

Praxistipp: Sie können die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren. Das geht selbst dann nicht, wenn Sie einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag aufnehmen würden. Möchten Sie die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters reduzieren, muss dieser immer zustimmen.

Erhöhung der Arbeitszeit

Sie können die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters nicht einfach erhöhen. Und Sie können auch nicht anweisen, dass Ihr Mitarbeiter Mehrarbeit leisten muss, weil der Umfang der Arbeitszeit zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern klar vereinbart wurde.

Beispiel. Die Mitarbeiterinnen B und C arbeiten beide halbtags für den Makler A. Mitarbeiterin B fällt krankheitsbedingt einige Wochen aus. A kann nicht von C verlangen, dass sie die Stunden von B auffängt.

Eine Ausnahme besteht in „notfallartigen Sondersituationen“, z. B. in Fällen, in denen die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters bereits beendet, aber noch eine sehr wichtige Frist einzuhalten ist. Ihrem Maklerunternehmen würde erheblicher Schaden drohen, wenn der Mitarbeiter die Aufgabe nicht erledigt.

Praxistipp: Anders als bei der Reduzierung ist es jedoch arbeitsrechtlich möglich und in der Praxis auch üblich, dass Sie das Recht, Überstunden anzuweisen, in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

MUSTERFORMULIERUNG / Überstundenregelung im Arbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich – sofern betriebliche Belange dieses erfordern – bis zu … Überstunden (z. B. 10 Stunden bei einer Vollzeitkraft) im Monat zu leisten. … Überstunden (z. B. 4 Stunden) sind mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Jede weitere Überstunde im Monat wird mit … Euro brutto pro Stunde vergütet.

Um keine Überstunden vergüten zu müssen, können Sie auch Freizeitausgleich für die Überstunden gewähren.

Höchstarbeitszeit für ihre Mitarbeiter

Gesetzlich gilt eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag/6 Tage die Woche und damit pro Woche maximal 48 Stunden. Ausnahmsweise dürfen Ihre Mitarbeiter 10 Stunden pro Tag ohne Pausen arbeiten.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz ist ein „Schutzgesetz“. Es ist durchaus opportun (und nicht verboten), wenn Ihr Mitarbeiter eigenverantwortlich möglicherweise einmal mehr arbeitet. Ihr Mitarbeiter kann aber immer darauf bestehen, dass die Regelungen des Schutzgesetzes eingehalten werden.

Fazit: Bei der Formulierung von Arbeitsverträgen ist große Sorgfalt erforderlich. Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitsvertragsvorlagen stets aktuell sind.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de