Aktuell führt die Aussage eines Marktteilnehmers im Zusammenhang mit dem geplanten Aufsichtswechsel für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung hin zur BaFin für Irritationen und eine Vielzahl von Nachfragen.
Nahezu alle Fachmedien der Branche haben die Aussage aufgegriffen, dass der Gesetzgeber in Erwägung ziehen könnte, Fondspolicen – also Versicherungsanlageprodukte – als von der BaFin zu kontrollierende Finanzanlageprodukte zu definieren. Fondspolicen seien zwar Versicherungen, doch diese Definition könnte im Zuge des Aufsichtswechsels in Zweifel gezogen werden.
Daran gekoppelt wurde dann die Empfehlung ausgesprochen, dass auch Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34 d Gewerbeordnung, die Fondspolicen vermitteln, eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Betracht ziehen sollten, um die Zulassung noch vor Übertragung der Aufsicht auf die BaFin zu erhalten.
Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht sich gehalten klarzustellen:
Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Mit der Umsetzung der umfassenden Regulierungspakete MiFID 2 und IDD in das jeweilige nationale Recht erfolgte eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten, was die Finanz- und Versicherungsprodukte, deren Vertrieb und Gestaltung betraf. Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten wurden im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt. In größter Ausführlichkeit wurden zudem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten u.a., dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers ist insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar.
Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW ergänzend: „Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“
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