Erstmals hat ein Gericht darüber geurteilt, ob Werbung mit einem sogenannten digitalen Arztbesuch zulässig ist.

 

Das Landgericht München I entschied an diesem Dienstag, dass der private Krankenversicherer Ottonova nicht mit Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibung per App werben darf (Az. 33 O 4026/18). Das Urteil liegt boerse-online.de, dem Portal des Finanzen Verlags, vor. Demnach muss Ottonova unterlassen, „für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben“. Eine Urteilsbegründung gibt es noch nicht. Gegen das Vorgehen von Ottonova hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt.

Nach Angaben von Christiane Köber, Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale, handelt es sich um die bundesweit erste Gerichtsentscheidung in dieser Sache. Nach ihrer Ansicht sind Krankschreibungen per App per se ungesetzlich, dies sei aber nicht Thema des Urteils gewesen. Der Deutsche Ärztetag hatte im vergangenen Jahr die Regeln für die sogenannte Telemedizin gelockert. Eine Ottonova-Sprecherin sagte, man warte die Urteilsbegründung des Landgerichts ab und werde dann eventuelle Rechtsmittel prüfen. Das Unternehmen behalte seine Werbung bis auf weiteres bei.

 

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