Sie sind handlich, wendig und umweltfreundlich: Elektrokleinstfahrzeuge liegen im Trend.

 

In Deutschland waren sie bisher nur für Fahrten auf Privatgelände zugelassen, doch nun sollen sie bald auch auf öffentlichen Straßen erlaubt sein. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), hat bereits die entsprechende Versicherung konzipiert und erläutert die wichtigsten Punkte im Umgang mit den kleinen Flitzern.

Tretroller mit Elektromotor sind leise, umweltschonend und eine praktische Lösung zum Beispiel für städtische Pendler, um die Strecke zwischen Bus- oder Bahnstation und Arbeitsplatz zurückzulegen. Die sogenannten E-Scooter verbinden Bequemlichkeit mit Umweltfreundlichkeit und dürfen bereits in der Schweiz wie auch in einigen EU-Ländern am Straßenverkehr teilnehmen, zum Beispiel in Österreich, Finnland, Norwegen, Belgien und Dänemark. Auch in Deutschland sollen sie bald auf öffentlichen Straßen erlaubt sein: Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) über die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Straßenverkehr wurde vom Bundestag bereits verabschiedet und soll nach Zustimmung des Bundesrats Mitte/Ende Juni in Kraft treten.

Zur Teilnahme am Straßenverkehr benötigen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h nach der künftigen eKFV in Deutschland eine Versicherungsplakette in Form eines Klebekennzeichens. Dieses weist die Kfz-Haftpflichtversicherung nach und ist gut sichtbar am Fahrzeug zu befestigen. Sobald die eKFV in Kraft tritt und die E-Scooter auf öffentlichen Straßen fahren dürfen, bietet die Württembergische diesen Versicherungsschutz für nur 29,90 Euro Jahresbeitrag an. Die Abrechnung erfolgt taggenau. Die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassen 100 Millionen Euro Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Je geschädigte Person stehen maximal 15 Millionen Euro (Personenschaden) zur Verfügung.

Zur neuen Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) gehören E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Der Gesetzgeber  unterscheidet  zwischen eKF mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h und solchen mit bis zu 20 km/h. Erstere sollen bereits für Jugendliche ab 12 Jahren erlaubt sein, wobei derzeit in Diskussion ist, ob diese auf reinen Gehwegen oder in Fußgängerzonen überhaupt gefahren werden dürfen oder nur auf Radwegen und gesondert bezeichneten Strecken. Die schnelleren Modelle bis 20 km/h sollen auf Fahrradwegen oder – falls nicht vorhanden – auf der Straße erlaubt sein. Gehwege sind für diese Modelle tabu. Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein, Helm oder Mofa-Prüfbescheinigung sind aber nicht vorgeschrieben.

Pflichtausstattung der akkubetriebenen E-Scooter sind nach der eKFV eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren. Zusätzlich sind rutschfeste Standflächen vorgegeben.

Fahrzeuge ohne Lenkstange wie z.B. E-Skateboards, Hoverboards oder Monowheeler dürfen bislang nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Hierzu ist eine Ausnahmeverordnung in Diskussion, die eine Teilnahme auch dieser E-Fahrzeuge mit Versicherungspflicht regeln soll.

Zu kaufen gibt es die wendigen Alltagsbegleiter bereits jetzt. Bis sie aber tatsächlich auf der Straße fahren dürfen, sind sie ausschließlich auf Privatgelände erlaubt.

 

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