Sie planen einen Tag der offenen Tür oder ein Sommerfest für Ihr Unternehmen?
Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen Sie einiges beachten. Denn die Finanzämter sind hier inzwischen sehr streng. Worüber genau Sie Buch führen sollten, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.
Sie wollen Ihren 40. Geburtstag mit einem Sommerfest verbinden, dazu auch Ihre Kunden einladen und dann die Kosten als Betriebsausgabe absetzen? „Da wird Ihnen das Finanzamt mit Sicherheit einen Strich durch die Rechnung machen“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt. Sie hat Verständnis dafür, dass Unternehmer möglicherweise mit Ihren Kunden feiern wollen. Doch dann muss klar sein, was privat und was betrieblich ist.
Unternehmer sollten daher im Vorfeld einer Feier die folgenden drei Fragen beantworten. Und dann dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, damit klar ist, welche Kosten betrieblich und welche privat sind:
Was ist der Anlass?
Als betrieblich gilt beispielsweise, wenn Unternehmer neue Produkte und Dienstleistungen vorstellen und überwiegend Geschäftspartner einladen. Privat ist der Anlass, wenn das Sommerfest im Privathaus stattfindet und hauptsächlich Freunde eingeladen sind.
Wie hoch sind die Kosten?
Als verhältnismäßig sollte es das Finanzamt betrachten, wenn das sich das Sommerfest pro Person auf 40 oder 50 Euro beläuft. Als unverhältnismäßig hoch hingegen sind 250 Euro pro Person, weil ein Star- oder Sternekoch das Catering übernimmt.
Müssen Sie die Kosten aufteilen?
Die Aufteilung der Kosten ist erforderlich, wenn neben Kunden auch private Gäste eingeladen sind. Keine Aufteilung ist notwendig, wenn zum Sommerfest nur Geschäftspartner und Kunden kommen.
„Wer seine betrieblich veranlassten Kosten genau nach diesem Schema nachweist, geht auf Nummer Sicher“, sagt Steuerberaterin Ines Mummert. Gibt es Zweifel oder zu wenig Unterlagen, dann schätzt das Finanzamt den betrieblich veranlassten Teil. „Mit einer guten Vorbereitung ersparen sich Unternehmer Enttäuschungen.“
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