Der Brexit hat mehr Auswirkungen auf den Maklerberuf als vermutet. blau direkt weist auf ein hohes Risiko für Makler hin, durch den Brexit Datenschutzverstöße zu begehen.
Am 29. März könnte es so weit sein; die Briten verlassen die EU in einem ungeplanten Akt. Vielen erscheint dies vor allem als ein Problem, das die Engländer im Wesentlichen selbst tangiert, allenfalls Exportunternehmen scheinen zudem betroffen zu sein. Dass dies nicht so ist, darauf weist der Transaktionsdienstleister blau direkt in einer Mitteilung hin. „Vor allem technische Dienstleistungen sind heute europaweit eng verknüpft. Aus Großbritannien kommen einige der wichtigsten Apps oder Clouddienste. Auch einige größere Maklerverwaltungsprogramm-Hersteller pflegen enge Verbindungen nach Großbritannien“, warnt Marcel Canales, Mitglied der Geschäftsleitung von blau direkt. Es sei die Natur dieser Dienste, dass diese nicht an Landesgrenzen gebunden würden, insofern bemerke der Makler vermutlich gar nichts. Doch gerade darin liege die Gefahr: „Alle dieser Anbieter tauschen und speichern Daten. Das ist nach einem ungeregelten Brexit allerdings nicht mehr zulässig. Für die daraus entstehenden Datenschutzverstöße seien Makler als gewerbliche Dienstleister verantwortlich und müssten mit hohen Strafen rechnen.
Die DSGVO hat die Datenspeicherung neu geregelt und innerhalb der EU vereinfacht. Datenspeicherungen außerhalb der EU oder eine Datenübermittlung sei nur zulässig, wenn nach §45 DSGVO ein Angemessenheitsbeschluss durch die Europäische Kommission gefasst oder eine sonstige Vereinbarung auf Länderebene getroffen wurden. Solcherlei Angemessenheitsbeschlüsse existieren beispielsweise mit Neuseeland, Kanada, Uruguay oder der Schweiz. Mit den USA wurde mit dem „Privacy Shield“ eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
Für Großbritannien als Noch-EU-Land existiert keinerlei Angemessenheitsbeschluss und sollte das Land die vorliegende Vereinbarung zum Exit nicht rechtzeitig ratifizieren, auch kein sonstiger Beschluss, der eine Datenspeicherung legitimieren würde. Zwar sieht §49 der DSGVO weitere Ausnahmen vor, diese dürften jedoch in den meisten Fällen nicht greifen und bedürften zudem die schriftliche Zustimmung betroffener Kunden, Mitarbeiter und Handelspartner vor.
„Wir raten Maklern dringend dazu, vor allem ihre technischen Dienste-Anbieter zu überprüfen, ob diese ihren Sitz in Großbritannien haben“, mahnt blau direkt-Experte Canales und weiter: „Leider ist das nicht immer leicht festzustellen. Die Dienstleister wissen um die Sensibilität des Themas und stellen oft einen deutschen Sitz heraus.“ Dies sei aber nicht entscheidend, es komme allein darauf an, dass sichergestellt ist, dass Daten nicht auf britischen Servern lägen.
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